| | Geschrieben von Zitat von Orgetorix
reine zeitverschwendung mehr sag ich dazu nicht ..... 
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Sehe ich zwar nicht so - als reine Zeitverschwendung - da ich aber in de Vergangenheit bereits genügend Zeit in das Thema investiert habe, folgend nochmals meine Argumentationen gegen das SG, bereits an anderer Stelle geschrieben, aber zur Vermeidung einer Weiterverlinkung.
Natürlich werde ich weiterhin mitwirken, sofern man dem Schatzregal-Unsinn entgegenwirken kann.
Danke,Walter, für den Hinweis.
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Daß ein Bundesland Fundgut mit erheblichen Geldmitteln aufkaufen müßte, weil es nicht (kraft Schatzregal) automatisch Eigentümer wird, soll suggerieren, daß mit dem Schatzregal erhebliche Geldmittel (natürlich aus dem Steuersäckl) eingespart werden könnten.
Mit dieser Denkweise soll der Sinn und Zweck des eingeforderten Schatzregales nur vorgegaukelt und die Einführung dieses Rechtsinstitutes dem Bürger als Wohltat verkauft werden.
Richtig ist hingegen, ...
...daß wirklich professionelle Raubgräber sich mit Sicherheit nicht abschrecken lassen werden, nur weil dem Staat gesetzlich das Eigentum zugewiesen würde (an Gegenständen und Bodenfunden, von denen er – wie bisher auch schon - infolge Fundunterschlagung nicht einmal Kenntnis erlangen wird),
...daß der Staat für die Belange des Denkmalschutzes gar nicht des Eigentums an den Funden bedarf, da das Eigentum nicht für die wissenschaftliche Auswertung von Fund und Fundsituation erforderlich ist, mithin also auch bisher schon keine öffentlichen Gelder für den Ankauf von Funden aufgewendet werden müßten.
Wenn dies so wäre, es sich hingegen um eine Verschwendung von Steuermitteln handeln würde, von der man die Rechnungshöfe in Kenntnis setzen sollte.
Gleichwohl bleibt es dem Staat doch unbenommen, sich bei Bedarf kostengünstig Repliken des jeweiligen Fundgutes anzufertigen,
...daß nach Einführung des Schatzregales kaum noch jemand, der ein Bodendenkmal entdeckt - ob mittels Metalldetektors, Wünschelrute oder als Lesefund mittels scharfer Augen ist dabei unerheblich - , seinen Anzeige- und Ablieferpflichten nachkommen wird, wenn er nicht einmal eine Art Finderlohn (wie er bei verlorenen Gegenständen gesetzlich zugesichert ist) zu erwarten hat,
...daß die Einführung des Schatzregales hier das freiheitlich bürgerliche Recht des § 984 BGB zugunsten des Staates aufgehoben würde,
...folglich faktisch eine Quasi-Enteignung des Bürgers (hier: Entdecker und Grundstückseigner) schleichend durch „das Hintertürchen Schatzregal“ eintreten wird - bei ebenso schutzwürdigen Baudenkmälern käme ja auch niemand auf die Idee, daß ein hinreichender Schutz nur bei staatlichem Eigentum gegeben wäre, die Grundbesitzer entsprechend zu Enteignen wären),
...daß archäologisch relevante Bodenfunde nicht nur von einem Bundesland in eine anderes verschoben, sondern zudem vermehrt in den schwarzen Antikenmarkt gelangen werden, vorzugsweise dann sogar vermehrt ins Ausland,
...daß mit augenscheinlich geschätztem steigenden Wert des Fundes proportional gegenläufig die Hemmschwelle zur Fundunterschlagung sinkt, wenn erst ein Schatzregal gegeben sein sollte, wie man dies auch für verlorenen Gegenstände annehmen darf (wer ließe sich schon eine erhebliche Vermögensmehrung entgehen, die steuerfrei und zudem meist völlig unbemerkt zu erlangen wäre),
...daß das Schatzregal als Rechtsinstitut des Denkmalschutzes ein Paradox darstellt, das zur Fundunterschlagung „anregt“,
...daß man es bisher in der gerade den Deutschen nachgesagten Gründlichkeit juristisch „erreicht“ hat, in 13 Bundesländern acht jeweils voneinander unterschiedliche(!) Varianten des Schatzregales zu manifestieren. Welche Ausgestaltung ist denn die beste und soll es in den übrigen Ländern demnächst etwa weitere, natürlich noch bessere Varianten geben?
Die Forderung nach einem Schatzregal ist tatsächlich rein fiskalisches Theater mit fadenscheinigen Vorwänden vor- und angeblich zur Minimierung der Staatsausgaben, tatsächlich aber zur Optimierung und Generierung zusätzlichen Vermögens auf Kosten des bereits genügend „gebeutelten“ Bürgers (Steuern, Gebühren, Abgaben, Schatzregal).
Das Schatzregal ist kein Denkmalschutzinstrument.
Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, mit der Option zu einem Schatzregal (gemäß Art. 73 des Einführungsgesetzes zum BGB – EGBGB) lediglich eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Eigentumszuweisung gem. § 984 BGB (sog. „hadrianische Teilung“) geschaffen zu haben.
Dieser einem Bundesgesetz innewohnende Wille des Gesetzgebers wird durch die Landesgesetzgeber mit der bereits jetzt gegebenen Vielzahl von zudem unterschiedlichsten Abarten des Schatzregales faktisch gegenstandslos.
Die Verfassungsmäßigkeit dieses Umstandes scheint äußerst zweifelhaft und der Überprüfung bedürftig.
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Mit freundlichen Grüßen
masterTHief