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« Letzte Änderung: 30. Mai 2014, um 16:08:59 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »
Zu den Kulturdenkmalen können nach jüngster Rechtsprechung u. a. auch militärische Funde (sog. Militaria) aus der Zeit der Weltkriege zählen (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. April 2012 – 1 LA 8/12 –). Ob gefundene militärische Gegenstände tatsächlich Kulturdenkmale im Sinne des § 1 Abs. 2 DSchG sind, ist eine Frage des Einzelfalls, dessen Beurteilung (zunächst) den zuständigen Denkmalschutzbehörden obliegt. Darüber hinaus können auch jüngere bewegliche und unbewegliche Hinterlassenschaften Kulturdenkmale sein, sofern sie aus einer abgeschlossenen, also historisch gewordenen Epoche wie dem „Kalten Krieg“ stammen (Gallinat, Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein, Wiesbaden 1997, § 1 Anm. 5.3).
Die Überreste der in Schleswig-Holstein abgestürzten Flugzeuge fallen unter das Denkmalschutzgesetz, daher sind in den hier aufgeführten Berichten keine genauen Angaben über den Ort des Absturzes angegeben.
« Letzte Änderung: 30. Mai 2014, um 17:28:10 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 30. Mai 2014, um 19:12:39 Uhr von (versteckt) »