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 Schleswig-Holstein hat ein neues Denkmalschutzgesetz

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#30
14. Dezember 2014, um 13:24:14 Uhr

Geschrieben von Zitat von Andi68
In mir drängt sich die Frage auf, ob und wie die Detektorgruppe SH bei der Sache mitgewirkt hat Grübeln
So lässt sich leicht unliebsame Konkurrenz einschüchtern, aus dem Weg schaffen....


Oh, das hätten wir gerne Grinsend 

Gesetzte werden immer noch in den Ministerien gemacht und da wir keine Lobby haben (sind ja kein Verein) wurden wir auch nicht gehört.

Haben aber die Person aus dem Ministerium auf dem Tag der Archäologie getroffen und lange über das Gesetz und die Auswirkungen gesprochen.

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#31
14. Dezember 2014, um 13:26:22 Uhr

ich verstehe nicht, weshalb gerade das sondeln jedermann gestattet sein soll. beim jagen z.b. gibt es schließlich auch die verpflichtung, einen sachkundenachweis (jägerprüfung) zu erbringen. außerdem kann man auch mit gültigem jahresjagdschein nicht ohne weiteres überall zur jagd gehen.
und dass sich ein haufen sonderlinge zum gemeinsamen wildern am strand verabredet, würde doch jedem von euch ziemlich seltsam vorkommen, oder?

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#32
14. Dezember 2014, um 14:18:52 Uhr

Geschrieben von Zitat von Andi68
In mir drängt sich die Frage auf, ob und wie die Detektorgruppe SH bei der Sache mitgewirkt hat  So lässt sich leicht unliebsame Konkurrenz einschüchtern, aus dem Weg schaffen....

So ein Fall haben wir gerade bezüglich der Detektorbusters. Ich warte da ebenso wie Charlie auch noch auf die schriftlichen Berichte.Da die beiden gerade fürs SJM einen Dreh vorbereitet haben, greift in dem Fall die Pressefreiheit und besonders amüsant wird die Geschichte in den kommenden Monaten für den selbst ernannten Hilfssheriff der Detektorgruppe aus Itzehoe daher nicht. Ich finde es wirklich armseelig, wenn Sondler anderen Sondlern ans Bein pi...en wollen. Es ist eh schon schwer genug für den Einzelnen, da muss man sich nicht noch gegenseitig das Leben schwer machen. Die Detektorbusters sind nun wirklich harmlos. Wenn alle Unterlagen da sind, kann ich zu dem Thema mehr sagen.

Was die Auftragssuche in SH angeht, kann ich den Suchern nur empfehlen, dafür ein Gewerbe oder Nebengewerbe anzumelden. Den Richter möchte ich sehen, der die Gewerbefreiheit einschränkt, weil es ein ohnehin sehr fragwürdiges Gesetz verlangt. Die Angaben hab ich von einem Fachanwalt in Bayern, dem ich die Sache mit den Detektorbusters zum Abklären übergeben habe. In Kurzform: Gewerbe anmelden > Gewerbeschein den Behörden zuschicken (Archis, Polizei) > fertig. Und immer eine Kopie davon bei der Auftragssuche dabei haben.Vor Repressalien schützt das sicher auch nicht 100%ig, aber zumindest ist man rechtlich auf der sicheren Seite. Das Einziehen des Detektors und die Einschränkung der Ausübung des Gewerbes geht dann in eine andere Richtung, als die Schikanierung von Freizeit-Auftragssuchern. Nach 1-2 Urteilen und den entsprechenden Strafen und Entschädigungen werden sich die beteiligten Ämter und Gruppen zweimal überlegen, ob und wen sie schikanieren.

 

« Letzte Änderung: 14. Dezember 2014, um 14:22:44 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#33
14. Dezember 2014, um 14:25:23 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Hallo Ötti,

ganz so ist es nicht.
In 3 Stellungnahmen zum Referentenentwurf wurde Kritik an der Formulierung des §13 geübt.

......


Hallo Charlie,
stimmt natürlich. Klar kenne ich die Schreiben.
Aber diese Schreiben waren bereits zwischen dem Referenten- und dem Gesetzentwurf.
Meine Ausführungen zu der Rechtmäßigkeit des Gesetzes bezüglich der Strafhöhe bezogen sich auf die Zeit nach dem Gesetzentwurf. Also vom Gesetzentwurf bis zur Verabschiebung.















..

















Geschrieben von {author}

Und zwischen der 2. Lesung und der Verabschiedung dieses Entwurfes schreiben wir nochmals.




..
Das hat sich erledigt. Mit der zweiten Lesung wurde abgestimmt und das Gesetz angenommen.

@Andi:












..

















Geschrieben von {author}

In mir drängt sich die Frage auf, ob und wie die Detektorgruppe SH bei der Sache mitgewirkt hat 
So lässt sich leicht unliebsame Konkurrenz einschüchtern, aus dem Weg schaffen




..

Schwachsinn. 
Muss man garnicht erst darüber reden.

Gruß
Oetti1


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#34
14. Dezember 2014, um 14:33:55 Uhr

nur weil man ein gewerbe als wilderer anmeldet, erwirbt man noch lange keinen rechtsanspruch darauf, überall nach belieben herumballern zu dürfen.
da hilft auch kein fachanwalt.

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#35
14. Dezember 2014, um 14:45:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von le mineur
gewerbe als wilderer anmeldet

Kannst ja mal probieren, ein Gewerbe als Wilderer anzumelden...  Schweigend

Und um den Gedanken gleich mal weiterzuspinnen: Baufirmen, die graben und dabei Leitungen und Rohre zwecks Beschädigungsvermeidung orten wollen, müssen einen Detektor benutzen. Sollen die auch mehrere Wochen vorher um Erlaubnis bitten?

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#36
14. Dezember 2014, um 14:49:21 Uhr

Geschrieben von Zitat von Pommeraner
Kannst ja mal probieren, ein Gewerbe als Wilderer anzumelden... Schweigend

Und um den Gedanken gleich mal weiterzuspinnen: Baufirmen, die graben und dabei Leitungen und Rohre zwecks Beschädigungsvermeidung orten wollen, müssen einen Detektor benutzen. Sollen die auch mehrere Wochen vorher um Erlaubnis bitten?

Hi,

es gibt Leute auf deren Kommentare man nicht zwingend antworten muß. Zwinkernd

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#37
14. Dezember 2014, um 14:55:57 Uhr

Na da hat er wohl lange überlegen müssen, bis der Vergleich mit den Wilderern kam Lächelnd

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#38
14. Dezember 2014, um 15:02:32 Uhr

Man darf aber auch nicht Äpfel mit Birnen vergleichen;)

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(versteckt)Themen Schreiber
#39
14. Dezember 2014, um 15:42:16 Uhr

@Pommeraner:
Ganz so einfach ist das nicht mit dem Gewerbe anmelden.
Klar. Die Gewerbeanmeldung ist billig und schnell gemacht.
Aber dann kommen die Schreiben der IHK (Zwangsmitgliedschaft) und vor allem das Schreiben des Finanzamtes.

Gruß
Oetti1

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#40
14. Dezember 2014, um 15:48:35 Uhr

Mich erschreckt eigentlich etwas anderes viel mehr....
Kommt es nur mir so vor, oder werden neue Gesetze in letzter Zeit immer schwammiger verfasst? Wo früher eindeutige Regelungen "Ross und Reiter" benannten, werden heute allgemeine Floskeln und Umschreibungen verwendet, die ohne eine konkrete "Auslegungsrichtlinie"  vom Verwender (Staat bzw. Land) nach "Belieben" interpretiert werden können.

Aber das scheint Methode zu sein. Wir hatten mal ein Gesetz, welches Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Gesetz) regelte. Da gab es einen §5, der eigentlich in jedes Gesetz gehört, damit sich der Ersteller der Gesetze nicht durch solch schwammige Formulierungen alle Möglichkeiten offenhalten kann!

§5 AGB-Gesetz:

  " § 5 Unklarheitenregel

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. "

Also wie folgt für das SH-Denkmalschutzgesetz :  "Zweifel bei der Auslegung des DSG gehen zu Lasten des Verwenders. "

Alleine (2) 4. ist doch schon so eine Sache. "...wo den Umständen nach zu vermuten ist..."

Welche Umstände sind das? Wenn jemand etwas gefunden hat, wird das Amt immer sagen, dass den Umständen nach damit zu rechnen war, oder nicht?

Wir geben immer Mehr aus für Untersuchungen, Ausschüsse und Sachverständige, die derartige Peinlichkeiten vermeiden sollen und bekommen solchen unausgegohrenen Schei.. vorgesetzt!
Ich wünschte mir wirklich, dass auch in derartigen Gremien endlich eine "materielle Verantwortlichkeit" eingeführt wird. Bei dem Gesetzt hat der Amtsschimmel mehr als dreimal gewiehert!  Zwinkernd




« Letzte Änderung: 14. Dezember 2014, um 15:50:16 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#41
14. Dezember 2014, um 17:32:46 Uhr

@SteiniPlatte:

Naja, der wichtigste Teil für uns Sondler ist ja wohl:


§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
...
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
...
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
...


Und das ist schon ziemlich klar.
Nichts mehr mit "Ich suche Meteoriten", "ich suche meinen verlorenen Schlüssel", etc.
Das ist wohl klarer dargelegt als in den meisten Denkmalschutzgesetzen.

Gruß
Oetti1



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#42
14. Dezember 2014, um 17:54:29 Uhr

"(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
...
4. a) die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, b) an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,"

Es müssen also a) und b) bei Punkt 4 erfüllt sein, um eine Straftat zu begehen.



a) Archäologische Methoden = Luftbildauswertungen, Rundflüge, Geländebegehungen... Diese sind geeignet, Kulturdenkmale aufzufinden.

Es reichen schon diese drei archäologischen Methoden, um unzählige Bürger strafrechtlich verfolgen zu können.

Ab sofort kann ein Bürger in Schleswig-Holstein bis zu zwei Jahre in den Knast, wenn er:

-a) eine Geländebegehung in Gebieten, wo Denkmale bekannt sind, macht. Hierunter fällt bspw. auch eine ganz normale Wanderung über eine Burgruine, ein Besuch von Haithabu, Joggen über das Danewerk. Aber auch das Wandern über Felder oder in Wäldern, wo ein Denkmal liegt, bspw. ein Gräberfeld, eine Wüstung, ein Burgstall, zählen hier zu. Da alle eingetragenen Denkmale öffentlich einsehbar sind, muss sich jeder Bürger in SH gefallen lassen, über das Vorhandensein eines Denkmals gewusst zu haben.
Bsp. Danewerk: Das Denkmal ist eingetragen auf vielen Kilometern Länge und jedermann kann demnach wissen, wo und dass sich dort ein Denkmal befindet. Somit fällt der Passus b) "an Stellen, von denen bekannt ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden".
Jedermann, der (ab dem Datum, an dem das neues DSchG gilt) über das Danewerk geht, hat eine Straftat begangen. Er verwendet durch die Geländebegehung (a)) des Danewerks (und sei es nur ein Familienspaziergang) hierbei eine archäologische Methode, an b) Stellen, von denen bekannt ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. a) und b) sind erfüllt, die Straftat wurde vollumfänglich begangen.

-einen Rundflug in SH unternimmt. Da in jedem Kreis, in jeder Gemarkung eingetragene Denkmale liegen (einsehbar über das Denkmalbuch), folgt der Rundflug unweigerlich auch über Stellen, von denen bekannt ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Auch das Sichtfeld des Piloten geht unweigerlich viele km weit und lässt sich nicht punktuell beschränken. Von daher ist b) erfüllt.
a) ein Rundflug ist eine gängige archäologische Methode, oftmals auch "Luftbildprospektion" genannt, um negative oder positive Bewuchsmerkmale zu erkennen (z.B. Wüstungen, Kreisanlagen, Gräberfelder)
Folglich sind a) und b) erfüllt. Jeder Bürger, der in SH einen Rundflug unternimmt, muss angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Wenn das Amt / die Polizei dies weiß und nicht ermittelt: Strafvereitelung im Amt, das kann dann für den Polizeibeamten bzw. den verbeamteten Denkmalschutzmitarbeiter gefährlich werden.

-sich in Google Earth SH aus der Luft anschaut. Da in jedem Kreis, in jeder Gemarkung eingetragene Denkmale liegen (einsehbar über das Denkmalbuch), folgt der virtuelle Rundflug unweigerlich auch über Stellen, von denen bekannt ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Auch das Sichtfeld des PC-Nutzers geht unweigerlich in Google Earth viele km weit und lässt sich nicht punktuell auf wenige Meter beschränken. Bspw. zieht sich das Danewerk quer von Ost nach West in Schleswig-Holstein. Von daher ist b) erfüllt.
a) Die Auswertung von Luft- oder Satellitenbildern ist eine gängige archäologische Methode. Es können Gräberfelder, Kreisanlagen oder bspw. auch das Danewerk aufgefunden werden. Somit ist auch a) erfüllt.
Jeder Bürger, der über Google Earth Luftbilder von SH betrachtet, muss angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Wenn das Amt / die Polizei dies weiß und nicht ermittelt: Strafvereitelung im Amt, das kann dann für den Polizeibeamten bzw. den verbeamteten Denkmalschutzmitarbeiter gefährlich werden.


Eine kleine Auswahl der Folgen des neuen DSchG SH:
-Das Benutzen von Google Earth ist verboten.
-Luft- oder Satellitenbilder anschauen ist verboten.
-Rundflüge machen ist verboten.
-Auch Passagierjets müssen sich in einer Höhe befinden, von der aus unmöglich Denkmale in SH erkannt werden können, alternativ ist für alle Passagiere die Kabine abzudunkeln, damit über SH keine archäologische Methode der Luftbildprospektion angewandt wird. Hierbei würde dann nur die Kabine von Pilot und Co-Pilot einen Blick nach draußen gestattet, die sich dann folglich alleine vor Gericht wegen Verstoß gegen §12 (2) Nr. 4 einer Straftat verantworten müssen.
-Sämtliche Begehungen von Denkmälern sind verboten. Jeder Tourist, der meint, in SH über ein Kulturdenkmal (wie das Dannewerk z.B.) laufen zu müssen, begeht eine Straftat, die verfolgt werden muss.

Wer gegen diese kleine Auswahl verstößt, kann bis zu zwei Jahre ins Gefängnis. Wer jemanden kennt, der gegen diese kleine Auswahl verstößt, kann sich unter Umständen wegen Beihilfe

§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.


vor Gericht verantworten.


Als Schleswig-Holsteiner würde ich mich ab Geltungsdatum des neuen Gesetzes nur noch zuhause einsperren. Die Chance, Beihilfe zu einer Straftat zu leisten, oder selber eine zu begehen, ist einfach zu groß.


PS: Auch die Verwendung eines Leitungssucher für den Handwerker oder Elektriker (Pinpointer) ist nun verboten, ansonsten kann der selbständige Handwerker mal eben bis zu zwei Jahre ins Gefängnis wandern. Dann lieber einfach bohren und hoffen, keine Stromleitung zu erwischen. (Tipp: Beruf wechseln!)



« Letzte Änderung: 14. Dezember 2014, um 17:58:41 Uhr von (versteckt) »

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#43
14. Dezember 2014, um 18:03:44 Uhr

Dann schafft dieses Gesetz ja auch neue Arbeitsplätze, es dürfte zu wenig Gefängnisse geben Super

Offline
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#44
14. Dezember 2014, um 18:13:17 Uhr

  Anbeten Belehren  Irre

@Ernte Ag

Ist das jetzt nicht ein wenig weit her geholt? 

« Letzte Änderung: 14. Dezember 2014, um 18:16:28 Uhr von (versteckt) »

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