"§ 17 Schatzregal (1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung,..."
Hier war ein ganz kluger Kopf am werkeln und hat erst mal alles doppelt gemoppelt.

Frage mich wozu die § 2 Absatz 1 und 5 haben?
"Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung,..."
Sind Denkmäler --> das ergibt sich aus §2(1) diese können unbeweglich oder beweglich sein
"1) Bewegliche Denkmäler " die sich im Boden blablabla
Sind bewegliche Bodendenkmäler --> das ergibt sich aus §2(5)
Es hätte also ausgereicht nur den Begriff "Bewegliche Bodendenkmäler" zu verwenden,
da dieser anderen Attribute in sich trägt.
Aber vielleicht schaut sich das nochmal ein Jurist an bevor sie es veröffentlichen.
Gruß Charlie