[x] Bitte registrieren Sie sich um alle Funktionen des Forums nutzen zu können. Als Gast können Sie z.B. keine Bilder betrachten.

Registrieren          Schliessen
Achtung!
 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Polizei in RLP soll Sonden sicher stellen

Gehe zu:  
Avatar  Polizei in RLP soll Sonden sicher stellen  (Gelesen 9731 mal) 0
A A A A
*
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Seiten:  Prev 1 2 3 4 5 6 7 8   Nach unten
Offline
(versteckt)
#30
03. April 2014, um 16:15:52 Uhr

Ich merke, hier sind wieder ausschließlich Rechtsgelehrte am Werk.

Selbstverständlich kann und darf die Polizei Eure Metalldetektoren sicherstellen, bzw. beschlagnahmen. Rechtsgrundlage ist hier der § 94 StPO und der gilt BUNDESWEIT (!) und ist damit nicht auf Länderebene zu diskutieren. Wenn Eure Brüder und Bekannten Polizisten sind, oder der ein oder andere hier angeblich seine "Assessorenprüfung" (also Staatsexamen, oder "Große Prüfung) abgelegt hat und behauptet, er dürfe diese grundsätzliche Maßnahme im Falle einer "ungenehmigten Nachforschung" nicht durchführen, dann sollte er seine Berufswahl nochmals genau überdenken...denn er hat keine Ahnung von seinem täglich Brot.

Die als repressive Maßnahme geltende Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 94 Abs. 1 oder 2 StPO kann und darf sowohl zur Verfolgung von Straftaten als auch von Ordnungswidrigkeiten vorgenommen werden. Die Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahmung ist relativ einfach: Sicherstellung = freiwillige Herausgabe (also wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass er nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, dies aber dennoch tut), Beschlagnahme = unfreiwillige Herausgabe (welche eine formgebundene Maßnahme darstellt).

Der VERDACHT einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit reicht hier als Begründung zur Durchführung aus. Die Beschlagnahme kann mit Anwendung von Zwang durchgeführt werden, sofern der Gewahrsamsinhaber die Herausgabe komplett verweigert oder zum Beispiel sich gar durch Flucht der Maßnahme entziehen will.

Stellt sich im Laufe des Verfahrens (damit ist nicht zwingend ein Gerichtsverfahren gemeint, sondern generell das Handeln der Behörde(n), welche involviert ist/sind) heraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt, oder dass die Beweismittel für das Verfahren nicht mehr von Belang sind, sind die sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände an den Eigentümer zu übergeben. Dies gilt nicht für Gegenstände, die der Eigentümer nicht besitzen darf (verbotene Gegenstände, Waffen (sofern keine Besitzberechtigung) usw.)!

Das mal grundsätzlich... die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde über einen Polizisten befasste Stelle wird hier die Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Und das zu Recht…

Jetzt haben wir aber das Problem, dass die Ländergesetze zum Thema Denkmalschutz nicht wirklich einheitlich gestaltet sind. Dies nehmen viele Sondler zum Anlass sich juristische Lücken zu suchen, mit denen Sie einem möglichen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren aus dem Weg gehen wollen. Das ist in einem Rechtsstaat auch völlig legitim, ist aber für die Sicherstellung/Beschlagnahme nicht relevant. Es reicht der Tatverdacht zur Anwendung einer Maßnahme nach § 94 StPO völlig aus. Mal ein Beispiel:

Ein Sondler ist mit schriftlicher Erlaubnis des Bauern auf einem Acker unterwegs und wird von einem „besorgten Bürger“ (gerne auch die Umschreibung für Denunziant) bei der Polizei gemeldet. Durch Zufall ist ein Einsatzmittel in der Nähe gerade frei und trifft den Sondengänger tatsächlich bei der Ausübung seines Hobbys auf dem Acker an. Dieser kann natürlich das Schreiben des Bauern vorzeigen und erklärt, er suche lediglich den verlorenen Haustürschlüssel des Bauern. Die Polizisten nehmen die Personalien auf und lassen diese per Funk von der Leitstelle prüfen (Standartverfahren). Dem Kollegen in der Leitstelle kommt spontan ein Zeitungsartikel aus der Lokalpresse von vor einigen Wochen in den Sinn, wo die typischen Schlagworte „Genehmigung“, „Denkmalbehörde“, „Raubgräber“ usw. vorkamen. Er googelt schnell mal nach „Metalldetektor“ und „Genehmigung“ und bekommt ziemlich eindeutige Aussagen der Amtsarchäologen zu lesen. Seine Bedenken gibt er an die Kollegen vor Ort weiter… Hier besteht der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, nämlich „ungenehmigte Nachforschung mit einer Metallsonde“. Hierbei – und das ist bei allen polizeilichen Handlungen äußerst wichtig - spielt es keine Rolle, ob der Polizist das lex specialis, also das Denkmalschutzgesetz des Bundeslandes, genau kennt. Er hat seinen Verdacht dem Betroffenen zu erklären (also zu äußern) und bereits jetzt hat er das Recht die möglichen Beweismittel sicherzustellen. Er nimmt dem Sondler - der mit dieser Maßnahme nicht einverstanden ist - den Detektor, den Pinpointer, die Schaufel und die bisher gefundenen Gegenstände ab und beschlagnahmt diese. Hierüber ist ein Verzeichnis zu fertigen und dem letzten Gewahrsamsinhaber eine Durchschrift dieser zu übergeben. Hierauf wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt und damit das Verfahren eingeleitet. In diesem Fall handelt es sich übrigens nicht nur um eine repressive, sondern gleichzeitig auch um eine präventive Maßnahme, da auch die Fortführung der Tat verhindert wird (ein Hoch auf den Zweitdetektor)…im übelsten Fall, zum Beispiel wenn einer in der Vergangenheit bereits einschlägig auffällig geworden ist, könnte man sogar auf die Idee einer Hausdurchsuchung kommen (bitte jetzt hier keine Diskussion: es ist rechtlich möglich, auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss).

Kann der Sondengänger aber eine Genehmigung vorweisen, so wäre die Sicherstellung/Beschlagnahme unverhältnismäßig und somit unrechtmäßig. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre durchaus berechtigt (ob die tatsächlich durch geht steht auf einem anderen Blatt…eine Krähe…).

Mal so ein Tipp am Rande: Die freiwillige Überlassung des Detektors usw. macht erstens ein gutes Bild und ist zweitens kein Schuldeingeständnis. Bei der schlüpfrigen Rechtslage in Sachen Denkmalschutz bastelt jeder auch nur halbwegs fähige Anwalt den Sachverhalt auseinander. Nur in den allerseltensten Fällen bekommt man als Sondengänger „einen drauf“, sofern man von Anfang an nur seinen gesetzlichen Pflichten (Personalausweis zeigen, Detektor freiwillig übergeben) nachkommt und ansonsten die Klappe hält.
IN KEINEM FALL SOLLTE SICH EIN SONDLER DER NICHT ÜBER EINE GENEHMIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN DENKMALBEHÖRDE VERFÜGT OHNE RECHTSBEISTAND ÄUßERN!!! Bloß nix von „Haustürschlüsselsuchen“ oder ähnlichem Unsinn plappern! Das Reden soll gefälligst ein Anwalt übernehmen. Die können das in aller Regel besser und bekommen dafür genug Geld (Rechtschutzversicherung lohnt immer)!



Offline
(versteckt)
#31
03. April 2014, um 16:54:24 Uhr

Bimm Bamm: Belehren Danke das es mal einer erklärt  Applaus

Also kann man sagen wenn man die Fresse hält und ne Gute Rechtsschutz hat passiert nich viel =D.
Mich würde ja mal Interessieren wer hier alles schon von der Polizei überprüft wurde oder beim Sondeln angehalten wurde.
glg

Offline
(versteckt)
#32
03. April 2014, um 17:01:16 Uhr

Geschrieben von Zitat von Bummel
Also kann man sagen wenn man die Fresse hält und ne Gute Rechtsschutz hat passiert nich viel

Das Problem ist in aller Regel die Beweisführung. In Deutschland gilt bekanntlich die Unschuldsvermutung und man muss Dir eine Tat einwandfrei nachweisen. Ein „bisschen schuldig“ gibt es nicht!


Offline
(versteckt)
#33
03. April 2014, um 17:09:40 Uhr

Ok :-/.
Hast du ewt noch ein Tipp wie man das Rausbekommt wo überall Grabungsverbote sind.


Offline
(versteckt)
#34
03. April 2014, um 17:17:49 Uhr

heiliger BimmBamm

das heißt im Umkehrschluss das ich den MD nicht mit mir führen darf, egal ob ich grabe oder nicht, weil ich mit MD bereits per se verdächtig bin Schockiert

selbst wenn ich über nen Acker laufe und nicht grabe sondern, sagen wir mal Fähnchen steck...

Offline
(versteckt)
#35
03. April 2014, um 17:18:07 Uhr

Kommt auf das Bundesland an. Bayern ist ziemlich freizügig mit den Daten, alle anderen zieren sich meist.

Grundsätzlich sind alle Boden- und Kulturdenkmäler tabu.

Offline
(versteckt)
#36
03. April 2014, um 17:23:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von BimmBamm
Grundsätzlich sind alle Boden- und Kulturdenkmäler tabu.

Ja das ist mir bewusst, aber du hast auch von Stellen gesprochen wo Grabungsverbot ist oder meinst du das da mit   Huch

Offline
(versteckt)
#37
03. April 2014, um 17:26:19 Uhr

Systec: Natürlich nicht! Ein Kausalzusammenhang muss schon gegeben sein.

Ich sage ja, die Beweisführung ist der Knackpunkt.

Offline
(versteckt)
#38
03. April 2014, um 17:41:51 Uhr

Miraculix
hast du ein nfg  für rlp ?


Offline
(versteckt)
#39
03. April 2014, um 18:06:19 Uhr

Geschrieben von Zitat von Miraculix
1.) du rufst laut " lebend bekommt ihr mich nie" oder "wenn ihr den Detektor wollt müsst ihr an mir vorbei" während Du gleichzeitig das Weite suchst.

Das klingt nicht schlecht, werde ich beim nächsten Mal mit aller Stimmgewalt incl. Betonung mal versuchen ! Der DEUS war teuer genug.     Grinsend    Grinsend

Gruss 8000hz


« Letzte Änderung: 03. April 2014, um 18:08:05 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#40
03. April 2014, um 18:17:30 Uhr

Also soweit ich weiß ist nur das ungenehmigte Graben nach BD´s verboten... Sollte man auf einem BD beim graben angetroffen werden, dürfen die Blauen dir den Spaten abnehmen, mehr auch nicht!
Da wir ja alle nicht nach Bodendänkmälern suchen ist die Sachlage ganz klar:
"Die ungenehmigte Nachforschung ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit und wird nicht von der Polizei, sondern von der unteren Denkmalschutzbehörde verfolgt"

Fragt den Bauern um Erlaubnis und fertig!
Lasst euch nicht verrückt machen und euch euer Hobby vermiesen!

Man möge es mir verzeihen, aber ich habe mal diesen Text hier in einem Forum gelesen und in ein Textdokument von mir kopiert (also nicht von mir, sondern geklaut... Vielleicht von ErnteAG?) ich fand ihn eigentlich sehr gut formuliert:


1. Grundwissen

Um das DSchG zu verstehen, müssen zuvor die Begrifflichkeiten erläutert werden.
Im Anschluss daran, werde ich die Frage klären, was unter die Genehmigungspflicht in NRW fällt. Hier weist das DSchG in NRW eine Besonderheit auf, die in den meisten anderen Bundesländern anders geregelt ist. Dazu aber untern mehr. Wenn wir wissen, was genehmigungsbedürftig ist, können wir auch die Frage klären, was nicht genehmigungsbedürftig ist.
Nun bleibt noch das relativ neu eingeführte Schatzregal und die Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften.

1. Begrifflichkeiten
a) Hier ist vor allem die Frage interessant; was ist überhaupt ein Bodendenkmal?
Eine Antwort ergibt sich im DSchG NRW aus § 2. Hier ist in Absatz 1 geregelt, was ein Denkmal im Sinne des Gesetzes ist und in Absaz 5 wird konkretisiert, was ein Bodendenkmal ist.
Absatz 1:
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Man erkennt schnell, dass nicht jede Sache ein Denkmal ist. Diese muss schon eine Bedeutung für die Geschichte haben und es muss ein Grund für dessen Erhaltung UND Nutzung vorliegen. Hier kommt es ganz entscheidend auf das UND an. Eine Sache, die für die Geschichte bedeutend ist und für dessen Erhaltung ein Grund vorliegt ist noch kein Bodendenkmal. Es muss zusätzlich ein Grund für die künstlerische, wissenschaftliche oder volkskundliche Nutzung vorliegen. Dieses wird allerdings in den meisten Fällen, in denen ein Grund für die Erhaltung vorliegt gegeben sein.
Kommen wir nun zu der Konkretisierung als Bodendenkmal
Absatz 5:
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Wir sehen, jedes Denkmal, das im Boden liegt oder lag ist ein Bodendenkmal. Ebenso aber auch die Bodenverfärbungen, wenn sie die Qualität einer Sache nach Absatz 1 haben.
Zusammengefasst, ist ein Bodendenkmal also eine Sache, die von geschichtlicher Bedeutung ist und für dessen Erhaltung und Nutzung ein Grund besteht.
Dieses ist zugegebenermaßen ein recht schwammiger Begriff. Allerdings habe ich aus meinen Fundmeldungen gelernt, dass nicht an jeder alten Sache ein Grund zur oben genannten Nutzung besteht. An Gegenstände, an denen die Denkmalpflege kein Interesse hat, besteht ergo kein Grund für dessen Nutzung. Die wesentliche Frage ist also, woran besteht ein Grund zur (für unser Hobby interessant) wissenschaftlichen Nutzung. Die Wissenschaft hat einen Grund für die Nutzung einer Sache, wenn aus der Sache Erkenntnisse gezogen werden können.
Für Einzelfunde kann festgehalten werden, dass die Zeit nach dem 30-Jährigen Krieg (1648) sehr gut dokumentiert ist. Gegenstände die ohne Fundstreuung auftreten bringen für die Wissenschaft also keine neuen Erkenntnisse. Für die Zeit vor und während dem 30-Jährigen Krieg ist dieses anders zu beurteilen. Der einzige Bereich an denkbaren Funden, der auch vor dem Krieg noch gut dokumentiert ist, ist die Numismatik. Hier kann die Wissenschaft aus der Münze selber praktisch kaum noch neue Erkenntnisse ziehen. Allerdings ist hier der Fundumstand möglicherweise interessant. Welche Münze wo gefunden wurde kann unter Umstände eine sehr Nützliche Information für die Wissenschaft sein. Hier wird der Fundumstand zum Bodendenkmal.
Bei Horten sieht die Sache etwas anders aus. Aus Fundzusammenhängen kann auch für die Zeit nach dem 30-Jaähigen Krieg die Wissenschaft noch wertvolle Schlüsse ziehen. Da ein Fundzusammenhang nur als ein Zusammenhang gewertet werden kann, muss man solche wohl nach der Begriffsbestimmung des § 2 DSchG NRW als Bodendenkmal qualifizieren.


2. Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Welche Vorhaben für uns genehmigungsbedürftig sind, regelt § 13 DSchG NRW.

Absatz 1:

Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

Demnach bedarf der Sondengänger oder Feldbegeher einer Genehmigung, wenn er Bodendenkmäler ausgraben will. Hier drin sind zwei Besonderheiten im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern. Die erste ist, dass nur das Graben genehmigungsbedürftig ist, nicht aber die Nachforschung. Deshalb spricht man in NRW auch von einer „Grabungsgenehmigung“. Die zweite, viel interessantere Besonderheit ist die Begrifflichkeit „nach Bodendenkmälern graben […] will.“ In NRW ist also das gezielte Graben genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass hier ein bedingter Vorsatz nicht reicht. Ich muss meine Grabung direkt auf ein Bodendenkmal beziehen.
Vor dem Hintergrund der Begriffsbestimmung zum Bodendenkmal ergibt sich für das Land NRW die Besonderheit, dass man immer nur dann eine Genehmigung benötigt, wenn man ein genaues Ziel vor Augen hat. Will man nur neuzeitliche Münzen nach 1648 suchen, brauche ich dafür keine Genehmigung. Ich muss aber die Fundumstände sichern (GPS) und diesen dann mit einem Foto melden. Dazu aber später mehr. Will ich aber nach Horten oder Mittelalterlichen bzw. Antikem suchen, brauche ich dazu eine Genehmigung. Bei der Frage, ob man für seine persönliche Suche eine Genehmigung braucht, muss man aber ehrlich sein.

3. Grabungsgenehmigung

Habe ich nun eine genehmigungspflichtige Grabung vor, will ich zum Beispiel ein Schlachtfeld oder eine Wüstung absuchen und dort auch graben, muss ich hierfür eine Grabungsgenehmigung beantragen.
Der Antrag ist bei der Denkmalschutzbehörde des Kreises für eine Gemeinde oder bei der Bezirksregierung für kreisfreie Städte zu stellen. Wann eine Genehmigung zu erteilen ist, regelt § 13 Absatz 2:

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

Eine Genehmigung muss also immer erteilt werden, wenn hierdurch keine Gefahr für die Bodendenkmäler besteht. Das bedeutet in Klartext, wenn man sich noch keine einschlägigen Verfehlungen zu schulden hat kommen lassen (Unterschlagung, graben im Grabungsschutzgebiet etc.) und das beantragte Gebiet keine besonders schützenswerten Bodendenkmäler aufweist, muss die Genehmigung erteilt werden.
4. Fundmeldung
Die Fundmeldung ist in § 15 geregelt. Hiernach muss jedes entdeckte Bodendenkmal der Gemeinde oder dem Landesverband, sowie dem Grundstückseigentümer angezeigt werden.


(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.
(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.
Anzeigen bedeutet die Mitteilung von Fundsache und Fundort. Hierzu reichen ein Foto und die GPS-Daten. Nur wenn der Landesverband den Fund zur Inaugenscheinnahme anfordert, ist dieser vorübergehend abzugeben. Der Landesverband darf den Fund sodann bis zu 6 Monaten für Forschungen behalten, muss ihn dann aber an den Finder zurückgeben. Für die Auseinandersetzung mit dem Grundstückseigentümer gilt die hadrianische Teilung.
5. Schatzregal
Das neu eingeführte Schatzregal wird in § 17 geregelt:
(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.
(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“
Unter das Schatzregal fallen also nur die Funde, die einen besonderen wissenschaftlichen Wert haben. Nach einem Informationsschreiben zum Schatzregal von den Landesverbänden sind dieses nur solche Funde, von denen für die Wissenschaft wichtige und neue Erkenntnisse gewonnen werden. Der monetäre Wert ist ausdrücklich außer betracht zu lassen. An dieser Definition werden sich die Landesverbände messen lassen müssen. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, darf sich die Verwaltung nicht widersprüchlich verhalten.
6. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Das Thema Straftaten ist kurz. Es gibt keine besoderen Regeln im DSchG NRW.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 13 Ausgrabungen nach Bodendenkmälern durchführt. Sprich, wer Grabungen durchführt, obwohl er davon ausgeht oder weiß, dass er ein Bodendenkmal ausgräbt.
Da 99,9% der Funde keine Bodendenkmalqualität haben (Müll eingerechnet), wird nur  ordnungswidrig gehandelt, wer entweder vorsätzlich nach Bodendenkmälern sucht oder wer wissen muss, dass er nach Bodendenkmälern gräbt. Dieses wird immer dann der Fall sein, wenn der Sondengänger sich in Bereichen aufhält und gräbt, in denen er mit dem Auffinden von Bodendenkmälern rechnen muss. Dieses muss objektiv bewertet werden. Wer also ohne Genehmigung an potentiell Fundträchtigen Orten sucht, die wahrscheinlich Bodendenkmäler beinhalten, gräbt fahrlässig nach Bodendenkmälern. Solche Orte sind Burgen, Handelsstraßen (älter als 1648), Antike Stätten, Wüstungen (Ortschaft älter als 1648) usw.



Beste Grüße
Randor

Offline
(versteckt)
#41
03. April 2014, um 18:26:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Du suchst nach nicht-Denkmälern auf nicht-Denkmalgebieten und nicht-Grabungsschutzgebieten

oder

2. Du musst dir eine Nachforschungsgenehmigung vom Amt holen.

Meine Kollegen und ich bevorzugen die erste Variante.
Diese schließt nämlich sämtliche rechtliche Gründe aus, Gegenstände eingezogen zu bekommen. Und den Polizisten möchte ich sehen, der bei Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde und entgegen der Rechtslage dann Gegenstände einziehen möchte.

Ganz entspannt weitersuchen und nicht vom "Wahrheitsamt" im Elfenbeinturm ins Boxhorn jagen lassen.

Hallo ErnteAG ,  ;-))

ich habe mir mein sächsisches Denkmalschutzgesetz nun auch x-zig Mal durchgearbeitet.
Recht haste , ... lt. Gesetz ist das der Wortlaut. Wir suchen NICHT nach BODENDENKMÄLERN, auch nur auf Flächen (nehme ich nun auch besonders ernst) wo wir Erlaubnis vom Besitzer haben. Zweitens sind in Sachsen alle "SCHUTZGEBIETE" - und die habe ich mir in meiner Umgebung einmal angesehen - echt lustig - , da zählen Häuser zum Denkmalschutz die sind 1938 erbaut, haben aber noch als alleinige die originalen Einweihungssymbole als Schild am Haus - als Bodendenkmal ! Warum auch immer. Also solchige und alle anderen ausgewiesenen Flächen sollte man meiden. Jedes Bundesland hat eine solchige Auflistung. Alles andere, auf gestörten Boden wie dem Acker mit Erlaubnis des Besitzers sollte und darf im Moment noch kein Problem sein nach meinem Verständnis wenn ich unser geltendes Gesetz heranziehe. Noch. ;-))

Aber Sonde auf nimmer-wieder-sehen-einziehen * das wäre ...eiße & Rechtswidrig.


Hinzugefügt 03. April 2014, um 18:39:03 Uhr:

Geschrieben von Zitat von nibse
Hi, wenn Dir der Detektor sichergestellt wird, meld Dich bei mir. Ich kläre dass dan mit der Polizei (Assessorprüfung bestanden).Sicherstellungen darf die Polizei nur zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr vornehmen. Da ja nur potentiell ein BD von dir ohne Genehmigung entdeckt werden kann, besteht aber grade keine GEGENWÄRTIGE Gefahr. Die müssen den sofort wieder rausrücken.Ich glaube, dass das nur eine Abschreckungsmaßnahme sein soll.

Hallo Nibse , gratuliere für dein berufliches Weiterkommen !

Dann behalte ich das mal im Kopf. Danke. Das erste, und letzte mal wurde mir gleich gesagt beim nächsten Mal ist die Sonde fort - ohne Rückgabe. Das hat aber erst mal bei mir 2 neue Falten gebildet ....
Nun habe ich mich mal richtig durchs Gesetz geackert und bin auch ruhiger geworden. Ihr müsst echt bloß aufpassen wo ihr sucht.   ;-))
Wirds nochmal aktuell mit Erlaubnis dan melde ich mich gern bei dir um Rat und Tat. Danke Knopf ist gerade wieder in Griechenland auf Urlaub .......

Gruss 8000Hz

« Letzte Änderung: 03. April 2014, um 18:39:03 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

Offline
(versteckt)
#42
03. April 2014, um 18:54:23 Uhr

Leute Leute...so manch einer dreht sich das Recht so wie er es braucht...

Offline
(versteckt)
#43
03. April 2014, um 19:33:05 Uhr

Geschrieben von Zitat von BimmBamm
Mal so ein Tipp am Rande: Die freiwillige Überlassung des Detektors usw. macht erstens ein gutes Bild und ist zweitens kein Schuldeingeständnis. Bei der schlüpfrigen Rechtslage in Sachen Denkmalschutz bastelt jeder auch nur halbwegs fähige Anwalt den Sachverhalt auseinander. Nur in den allerseltensten Fällen bekommt man als Sondengänger „einen drauf“, sofern man von Anfang an nur seinen gesetzlichen Pflichten (Personalausweis zeigen, Detektor freiwillig übergeben) nachkommt und ansonsten die Klappe hält.
Geschrieben von Zitat von nibse
Hi, wenn Dir der Detektor sichergestellt wird, meld Dich bei mir. Ich kläre dass dan mit der Polizei (Assessorprüfung bestanden).Sicherstellungen darf die Polizei nur zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr vornehmen. Da ja nur potentiell ein BD von dir ohne Genehmigung entdeckt werden kann, besteht aber
Geschrieben von Zitat von BimmBamm
Mal so ein Tipp am Rande: Die freiwillige Überlassung des Detektors usw. macht erstens ein gutes Bild und ist zweitens kein Schuldeingeständnis. Bei der schlüpfrigen Rechtslage in Sachen Denkmalschutz bastelt jeder auch nur halbwegs fähige Anwalt den Sachverhalt auseinander. Nur in den allerseltensten Fällen bekommt man als Sondengänger „einen drauf“, sofern man von Anfang an nur seinen gesetzlichen Pflichten (Personalausweis zeigen, Detektor freiwillig übergeben) nachkommt und ansonsten die Klappe hält.
grade keine GEGENWÄRTIGE Gefahr. Die müssen den sofort wieder rausrücken.Ich glaube, dass das nur eine Abschreckungsmaßnahme sein soll.


Hallo BIMMBAMM ,

ich verstehe gut was du meinst. Schreibst ja selbst bei der gleitenden Gesetzeslage, ist das so eine Sache. *** ,
genau das meine ich.

Wir sind ein Staat voller geltender Gesetze (viel zu viele und Unnütze dazu) , voller Juristen und Bürokratie der mittlerweile bei Weitem alle EU-Länder mit Reglementatorien übersteigt. Ich sage mal, daß kotzt mich an - warum es für uns Bürger nicht ein lesbares, ein "eindeutig!-auslegbares" geltendes Gesetz gibt, wo WIR in unserer knappen Freizeit neben der Arbeit die "all" diese Ämter finanziert mit unseren Steuern ohne unnütze Genehmigungen, polizeiliche Führungszeugnisse, Schulungen beim LFA, Gebühren für eine NFG die keiner braucht, damit verbunden weitere Kosten/Technik wie GPS, stundenlanges Berichteschreiben, Stress vorm Polizeibesuch auf Acker und Heim, einfach unserem Hobby nachgehen können - weil wir alle (die meisten) gar nicht nach solchen Dingen suchen. Und Scherben von 10000 vorm Urknall will ich gar nicht finden. Mir reicht ein Reichspfennig von 1875 - wenn der endlich mal gut erhalten kommt ! ;-)


In diesem Sinne, gründen wir eine Partei zur nächsten Wahl - und haben schon einmal 30000 Stimmen. Damit können wir evtl. bewirken das zumindest die Rechtslage sich auf ein "DURCHSCHAUBARES GESETZ FÜR UNS ARME SONDLER  - aus allen! Schichten der Bundesrepublik einigt ! Im Moment fühle ich mich wie der Gesetzesmob es möchte, wie ein Aussätziger, ein Krimineller der "DIE SONDE IN DER HAND HAT"  ,, das muß sich ändern !!

Schönen Abend Euch allen noch.
Gruss 8000HZ


*************************


Hallo Nibse , gratuliere für dein berufliches Weiterkommen !

Dann behalte ich das mal im Kopf. Danke. Das erste, und letzte mal wurde mir gleich gesagt beim nächsten Mal ist die Sonde fort - ohne Rückgabe. Das hat aber erst mal bei mir 2 neue Falten gebildet ....
Nun habe ich mich mal richtig durchs Gesetz geackert und bin auch ruhiger geworden. Ihr müsst echt bloß aufpassen wo ihr sucht.   ;-))
Wirds nochmal aktuell mit Erlaubnis dan melde ich mich gern bei dir um Rat und Tat. Danke Knopf ist gerade wieder in Griechenland auf Urlaub .......

Gruss 8000Hz

Hinzugefügt 03. April 2014, um 19:40:52 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Bummel
Also kann man sagen wenn man die Fresse hält und ne Gute Rechtsschutz hat passiert nich viel =D.Mich würde ja mal Interessieren wer hier alles schon von der Polizei überprüft wurde oder beim Sondeln angehalten wurde.glg
Hallo Bummel  -
Egal was du für eine Rechtsschutz-Versicherung hast, hast du den Schaden, greift deine Versicherung Aufgrund Klausel ..X sowieso nicht. Meine Erfahrung im Bekanntenkreis und meine Eigene. War schon 2x Mal mit Erfolg auf dem OLG ....  , dafür aber selber gelöhnt. VERSICHERUNGEN sind () denkt euch das selber. Ich habe nur die nötigsten 2.

« Letzte Änderung: 03. April 2014, um 19:42:58 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#44
03. April 2014, um 20:11:37 Uhr

Ich schreibe morgen nochmal ausführlich dazu. Nur eins: nibse, Du hast keine Ahnung.

Die Anspruchsnorm ist der 94 StPO und da zeigst Du mir jetzt mal das Tatbestandsmerkmal "Gegenwärtige Gefahr" und die daraus resultierende Rechtsfolge...wirst Du nicht können.

Aber ggf. liegt eine konkrete Gefahr vor. Eine solche liegt dann vor, wenn bei ungestörtem Ablauf, des objektiv zu erwartenden Geschensablaufs die Beeinträchtigung eines Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich ist. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, also der Gesetze. Sofern der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt, liegt augenscheinlich auch eine konkrete Gefahr vor. Und da dürfen die Herrschaften noch ganz andere Dinge.

« Letzte Änderung: 03. April 2014, um 20:12:53 Uhr von (versteckt) »

Seiten:  Prev 1 2 3 4 5 6 7 8
Haftungsausschluss / Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung Impressum Kontakt Mobile Version
Powered by SMFPacks WYSIWYG Editor