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Hat jemand einen § aus dem Waldgesetz zu bieten, der eine Fundbergung als eine Ordnungswidrigkeit darstellt?
NEUNTER TEIL: Ordnungswidrigkeiten§ 83 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten..........................................(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig..........................................14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt,
§ 127 (1) StPO: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
« Letzte Änderung: 18. Juli 2010, um 19:57:34 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 18. Juli 2010, um 20:11:04 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 18. Juli 2010, um 20:17:35 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 18. Juli 2010, um 21:02:02 Uhr von (versteckt) »
Gefahr im Verzug ist der Dreh und Angelpunkt der Waldsuche.
Ob OWI oder Straftat liegt dann an jedem selber.