| | Geschrieben von Zitat von Walter Franke Förster haben Polizeirechte !!
Sie dürfen Personalien erfassen, Platzverweise aussprechen, Gegenstände sicherstellen, eine Person in Gewahrsam nehmen, festnehmen (nicht verhaften).
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Moin Walter!
Du knüpfst da bestimmt an die Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (bis 2004 Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) an.
Bei den Jagdaufsehern (Revierförster) leitet sich die Zugehörigkeit zu diesen Ermittlungspersonen aus § 25 Abs. 2 BJagdG ab.
§ 25 (2) BJagdG:
Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes
in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
Der Inhalt dieses Jagdschutzes ist in § 23 BJagdG präzisiert:
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
vgl. hierzu Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html
Die von Dir genannten "Polizeirechte" ergeben sich nach meiner Auffassung nur im direkten Zusammenhang mit dem Jagd- oder Wildschutz.
Gruß
Michael