| | Geschrieben von Zitat von KomischerKnut Also ein 1600er-Kreuzer oder so fällt in Bayern unters Schatzregal, ja? Wenn ich den nun unterschlagen würde, ihn aber gleichzeitig dem Bauern zu seiner Kenntnisnahme vorlege oder ihn ihm gar überlasse, dann mache ich diesen auch meldepflichtig bzw. der Unterschlagung schuldig?
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Ab welchem Alter muss gemeldet werden? Da habe ich noch nichts Gesichertes gelesen. Manche meinen, auch WK2 könnte schon archäologisch bedeutend sein, andere bringen eine Altergrenze von < 1800 ins Spiel. Evtl. kann MichaelP dazu mehr sagen?
Der Bauer selbst hat jedenfalls auch keine Karten, denn ihm gehört da auch nichts mehr - das BGB ist ausgehebelt. Bei einem Wert < EUR 1.000,- (nach Abzug aller Restaurations- und Konservierungskosten) geht der Fund vollkommen ersatzlos ans Land. Darüber ist der Grundeigentümer für seine Hälfte am Fundwert "angemessen zu entschädigen" (was auch immer das bedeuten mag) und der Finder erhält immerhin für seine Hälfte noch den lausigen Finderlohn nach BGB (5 % für die ersten 500 Euro des Wertes und 3 % für den darüber hinausgehenden Betrag). Für eine Himmelsscheibe von Nebra mit einem geschätzen Versicherungswert von EUR 100 Millionen wären das ja immerhin 3 Millionen Euro, aber irgendwie zweifle ich daran, dass man die kriegen würde.

Meldepflichtig ist der Finder. Ich bin kein Jurist, aber mMn dürfte dieser dem Bauern den Fund gar nicht überlassen. Denn als Unterschlagung zählt auch das rechtswidrige Weitergeben einer fremden beweglichen Sache, die man bereits in seinem Besitz hat.
Hinzugefügt 03. Juli 2026, um 22:51:09 Uhr:PS: ich habe gerade mal die KI (Gemini) befragt und das kam dabei raus:
In Bayern unterliegen laut Art. 8 Abs. 1 BayDSchG sämtliche neu entdeckten Bodendenkmäler einer unverzüglichen gesetzlichen Meldepflicht. Nach der aktuellen Rechtslage fallen darunter alle archäologischen Funde und Befunde, die in einem Zusammenhang mit menschlichen Aktivitäten der Vergangenheit stehen.
Diese Funde müssen Sie zwingend melden:
- Historische Münzen und Zahlungsmittel: Unabhängig davon, ob es sich um römische Denare, mittelalterliche Silberpfennige oder neuzeitliche Münzen (z. B. aus dem 17. bis 19. Jahrhundert) handelt.
- Militaria und historische Waffen: Alte Knöpfe, Schnallen, Projektile (z. B. Musketenkugeln), Hufeisen, Dolche oder Bajonette.
- Werkzeuge und Gebrauchsgegenstände: Fibeln (historische Gewandnadeln), Schmuck, Äxte, Messer sowie historische landwirtschaftliche oder handwerkliche Geräte.
- Keramik und Scherben: Fragmente von historischem Tongeschirr, Ofenkacheln oder Ziegeln.
- Menschliche Gebeine und tierische Überreste: Knochenfunde, die aus archäologischen Epochen oder historischen Bestattungen stammen.
- Befunde im Boden: Entdecken Sie beim Graben archäologische Strukturen wie Fundamente, Gruben, alte Brunnen oder Gräber, gilt ein sofortiger Ausgrabungsstopp. Der Fundort muss unverändert bleiben.
Diese Funde müssen Sie NICHT melden:- Offensichtlich moderne Metallobjekte: Kronkorken, moderner Zivilmüll, Alufolie oder neuzeitlicher Schrott müssen nicht gemeldet werden.
- Euro-Münzen und DM-Umlaufmünzen: Reine Verlustfunde der jüngeren Geschichte ohne archäologische Relevanz fallen unter das normale BGB-Fundrecht (Fundbüro), nicht unter den Denkmalschutz.
Wo und wie muss gemeldet werden?Die Fundanzeige muss unverzüglich (idealerweise noch am selben Tag) beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) oder der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) erfolgen. Nutzen Sie hierfür das offizielle Fundmeldeformular des BLfD.