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 Bodendenkmalgebiet oder nicht?

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Avatar  Bodendenkmalgebiet oder nicht?  (Gelesen 3558 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
19. April 2012, um 22:31:45 Uhr

Hallo,
wie kann ich erkennen oder rausfinden, ob das Gebiet,
in dem ich suchen will, z.B. Wald, Acker,Bunker, in der Nähe eines Römermuseums
geschützt ist und das Sondeln auf jenem Verboten ist.
Muss ich z.B. für auf den Acker nur den Bauer fragen oder z.B.
nahe dem römermuseum das Museum.
Mit der rechtlichen Lage bin ich grade etwas überfragt  Huch,
wo man sondeln darf und wo nicht und wo man für was eine Genehmigung bekommt  Huch

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(versteckt)
#1
19. April 2012, um 22:54:48 Uhr

Sollte die Fläche ein Grabungsschutzgebiet sein, muss der Eigentümer darüber eine amtliche Mitteilung verbunden mit gewissen Auflagen erhalten haben. So ist es jedenfalls in meinem Bundesland. In welchem Bundesland befindet sich die Fläche?
Grüße
j Smiley t t

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(versteckt)
#2
19. April 2012, um 23:12:58 Uhr

Geh zu deiner Denkmalbehörde, nenn dich Martin Müller und sag, für deine Schule machst du nen Bericht über Bodendenkmäler.
Sag, du bist an der BD-Liste deines Kreises interessiert.

Je nachdem welches BL muss dir diese Liste ausgehändigt werden oder kann verwehrt werden.
Ich sehe das dann so:
Wenn ich nicht weiß, wo die 30er Zone ist, WEIL keine Schilder aufgestellt werden, dann DARF ich auch nicht geblitzt werden, weil ich in besagter Zone 50 gefahren bin.
Wenn mir die Behörde nicht die Gebiete mitteilt, WO Flächen als BD eingetragen sind, dann DARF sie sich auch nicht wundern, wenn man die Stelle, im Glauben an ein nicht-BD, sondiert.

Nenne niemals deinen echten Namen, wenn du da was mit ner Behörde und dem Hobby zu tun hast. Du bist nicht für nen netten Plausch da, sondern willst nur kurz schauen, wo die 0,1% der Landesfläche liegt, die als BD deklariert sind und dann auf den restlichen 99,9% Sondagearbeiten unternehmen Zwinkernd

« Letzte Änderung: 19. April 2012, um 23:14:38 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#3
19. April 2012, um 23:26:37 Uhr

Danke für eure flotten Antworten und die coole Idee mit falschem Namen  Grinsend
Das Gebiet, in dem ich lebe und auch suchen möchte befindet sich in Rheinland-Pfalz,
an der grenze zum Saarland.
Liebe Grüße

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(versteckt)
#4
20. April 2012, um 00:00:43 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
Nenne niemals deinen echten Namen, wenn du da was mit ner Behörde und dem Hobby zu tun hast.
Hallo Ernte AG

So gerne ich auch Deine Beiträge verfolge und mit Interesse lese, muss ich Dir dennoch sagen,
dass ich die von Dir o.g. Aussage vorerst noch nicht nachvollziehen kann.
Noch dazu, da "massi" erst 15 Jahre alt ist.

Gruß C-R-B



 


« Letzte Änderung: 20. April 2012, um 00:36:02 Uhr von (versteckt), Grund: Nachtrag : Noch dazu, da \"massi\" erst 15 Jahre alt ist. »

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(versteckt)
#5
20. April 2012, um 01:25:21 Uhr

Was ist denn schlimm daran, wenn er mir einem anderen Namen, oder im Namen eines Schulprojektes nachfragt.

Nach meiner Erfahrung auf eine solche Anfrage, würde ich das heute auch so machen.
Danach weist du im schlimmsten Fall wie du das nächste mal unter anderem/richtigem Namen die Frage anders formulierst, um vielleicht dann endlich eine Antwort zu bekommen...

Gruß

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(versteckt)
#6
20. April 2012, um 06:59:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von massi
Hallo,
wie kann ich erkennen oder rausfinden, ob das Gebiet,
in dem ich suchen will, z.B. Wald, Acker,Bunker, in der Nähe eines Römermuseums
geschützt ist und das Sondeln auf jenem Verboten ist.
Muss ich z.B. für auf den Acker nur den Bauer fragen oder z.B.
nahe dem römermuseum das Museum.
Mit der rechtlichen Lage bin ich grade etwas überfragt  Huch,
wo man sondeln darf und wo nicht und wo man für was eine Genehmigung bekommt  Huch

Moin Massi,

Gesetze sind meistens nicht ganz einfach zu verstehen, da sie juristisch klar sein müssen.

Laut dem Denkmalschutzgesetz ist die Suche nach archäologischen Bodendenkmälern, dazu zählen auch die beweglichen Bodendenkmäler, also Münzen, Fibeln, Schnallen, Werkzeuge use. genehmigungspflichtig.

Es geht also darum, nach was Du suchen willst und es geht nicht darum wo Du suchen willst. Die Suche nach archäologischen Bodendenkmälern ist überall genehmigungspflichtig, sogar in Deinem eigenen Garten.

Das ist schwer zu verstehen. Du darfst in Deinem Garten ein metertiefes Loch graben um z. B. dort einen Baum einzupflanzen, aber Du darfst nicht mal einen Unkrautstecher in den Boden rammen, wenn Du die Absicht hast eine römische Münze damit zu entdecken.

Es gibt keine Flächen oder Grundstücke auf denen Du ohne eine Genehmigung suchen darfst, wenn das Ziel Deiner Suche archäologische bewegliche oder unbewegliche Bodendenkmäler sind.

Jetzt könntest Du sagen, okay, ich suche ja nicht nach Bodendenkmälern, also kann ich ja überall suchen gehen.

Das ist im Prinzip richtig, aber bei der Ausformulierung des Denkmalschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz gibt es fast nichts, was nicht unter das Gesetz fällt.

Du kannst ja mal schreiben, was genau Du suchen oder finden möchtest.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)
#7
20. April 2012, um 09:15:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
....
Nenne niemals deinen echten Namen, wenn du da was mit ner Behörde und dem Hobby zu tun hast. ...

Klasse, mal wieder ein Aufruf zum Lügen  Ärgerlich

Nach solchen Aussagen, die ja alle lesen können ist es kein Wunder wenn Sondengänger mit kriminellen Rubgräbern in einen Topf geworfen werden. Und dann auch zu Recht!

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#8
20. April 2012, um 09:23:26 Uhr

Einem 15-jährigen kriminelles Handeln empfehlen?  Down Down Down
j Weinen t t

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#9
20. April 2012, um 09:33:09 Uhr

Diese schwer kriminelle Tat  ( Grinsend Grinsend), ist dann eher eine angebrachte Notlüge, sie wird sein Karma nicht besudeln.

Was einen dann zum "Raubgräber" macht, wenn mann sich unter gefunkeltem Namen Infos zu Bodendenkmälern verschaft, kann ich nicht verstehen Huch?
Er will die Infos ja um die Gebiete zu meiden, und nicht um da zu graben.

Und jetzt erzähl mir nicht das er es dann ja doch tun könnte..., das könnte er auch wenn er mit normalen Namen vorstellig wird.

Mit solchen Aussage
( Zit.:"Nach solchen Aussagen, die ja alle lesen können ist es kein Wunder wenn Sondengänger mit kriminellen Rubgräbern in einen Topf geworfen werden. Und dann auch zu Recht!")
 sind die einzigen die uns ins schlechte Licht rücken, wir selber....

Gruß

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#10
20. April 2012, um 09:54:00 Uhr

Gemäß § 111 OWiG handelt ordnungswirdrig, wer u. a. einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Grüße
j Smiley t t

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#11
20. April 2012, um 09:56:34 Uhr

Es sollte jeder mal darüber nachdenken welche Tricks er anwenden würde um an Informationen zu

kommen die einem ohne trickserei verwehrt blieben.

Da sehe ich in der Namensänderung nun wirklich keinen Grund sich aufzuregen.


M a Upladin



PS:Wer das 1. Buch von Reinhold Ostler zur Hand hat kann mal nachschlagen was dort alles beschrieben ist um an

sein Ziel zu kommen

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#12
20. April 2012, um 10:08:22 Uhr

Hallo

zumindest in NRW ist vorgeschrieben, dass die Denkmalliste "jedermann" zur einsicht offensteht. Insofern ist daran zu zweifeln, dass man sich ausweisen muss.

-> ein Mitführpflicht besteht fuern Ausweis m.E. auch immer noch nicht
-> also mal gezielt ohne Papiere hingehen und sein Jedermannsrecht einfordern!

So das wird eventuell fuer ein paar Monate mein letztes Post sein!!!

Gruss

Nam

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#13
20. April 2012, um 12:49:38 Uhr

Hallo Jott, mit deiner Aussage:












..

















Geschrieben von {author}

Gemäß § 111 OWiG handelt ordnungswirdrig, wer u. a. einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Grüße
j Smiley t t




..

liegst du bei Amtsvorgängen richtig.

Aber bei einer Formlosen Anfrage spielt das überhaupt keine Rolle, und ebenso nicht beim Einholen von öffentlichen Informationen.

Außerdem wird niemand der eine Ordnungswiedrigkeit begangen hat zum Kriminellen, dafür muß schon mehr anliegen, nämlich eine Straftat.

Mann kanns auch echt übertreiben mit der hisigen Duckmäußerei...

Gruß 7 Eichen
 Smiley


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(versteckt)
#14
20. April 2012, um 12:56:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von 7eichen
Außerdem wird niemand der eine Ordnungswiedrigkeit begangen hat zum Kriminellen, dafür muß schon mehr anliegen, nämlich eine Straftat.
Stimmt. Die Wortwahl ziehe ich zurück. Entschuldigung!
Ich würde trotzdem niemandem empfehlen auf einem Amt einen falschen Namen anzugeben. In dem Fall ja auch völlig unsinnig und überflüssig.
Grüße
j Smiley t t

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