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 Verhalten beim Antreffen von Sondengängern in Baden-Württemberg

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Avatar  Verhalten beim Antreffen von Sondengängern in Baden-Württemberg  (Gelesen 15685 mal) 5
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
29. August 2008, um 12:09:17 Uhr

Salve,

anbei ein PDF-Faltblatt, welches hauptsächlich an Forstbetriebe ausgehändigt wurde.

Inhalt:

Hinweise zum Verhalten und zur Beweissicherung beim Antreffen von Sondengängern und Raubgräbern

[ Anhang: Sie können keine Anhänge ansehen ]

FYI

WaldWiese


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346_faltblatt_raubgr_ber-2.pdf
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#1
29. August 2008, um 12:17:14 Uhr

 Grinsend Ok. Danke. Werd mir ein Exemplar ins Auto legen..... Grinsend

« Letzte Änderung: 29. August 2008, um 13:10:56 Uhr von (versteckt) »

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#2
29. August 2008, um 12:55:32 Uhr

 Narr
Dieses Faltblatt ist ein Witz.

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#3
29. August 2008, um 13:58:08 Uhr

ich dachte da gilt das faustrecht.  Fechten

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#4
29. August 2008, um 15:28:16 Uhr

Geschrieben von Zitat von chrism.
ich dachte da gilt das faustrecht.  Fechten
Aber-aber hier in BW leben doch keine Rabauken

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#5
01. September 2008, um 12:30:54 Uhr

 Grinsend

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#6
01. September 2008, um 15:20:24 Uhr

Die Phrase "Sondengänger UND Raubgräber" ist ja schon der reinste Hohn!

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#7
01. September 2008, um 15:45:54 Uhr

Also ich suche grundsätzlich nach meinem schlüssel, den ich beim joggen verloren habê. Grinsend

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#8
27. November 2008, um 21:05:41 Uhr

Also das ist ja schon ganz schön hart!

Ich suche nach Eisenmeteoriten.
Versehentlich kann da auch mal ne Münze dabei sein.

Meint Ihr das klappt?

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#9
27. November 2008, um 21:20:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von katzeabc


Meint Ihr das klappt?

Nein  Cool

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#10
27. November 2008, um 22:27:20 Uhr

Also dieses Forum ist eindeutig kriminell. Sondengänger sind Gangster. Jetzt ist es amtlich, zumindest in BW. Oh je. Nicht vereidigte Hilfsheriffs merkt Euch, wenn Ihr auf Sondengänger trefft, macht was dort (auf dem Arschwisch) geschrieben steht, aber passt dabei ganz genau auf, was passieren wird, wenn ihr einen Fehler begeht und plötzlich Recht beugt oder Euch Befugnisse anmaßt, die Euch nicht zustehen und die ein guter Anwalt Euch dann füchterlich um die Drecklöffel schlägt. Dass wird heiter, aber nicht für Euch.

Die Übereifrigen unter Euch werden dann ganz schnell merken, was entweder Amtsanmaßung oder Rechtsbeugung so alles beinhalten kann, bishin zu dem Straftatsbestand der Nötigung. Dass heißt dann aber ab in den Knast. Richtig so. Grinsend

MfG

Conny

« Letzte Änderung: 27. November 2008, um 22:31:29 Uhr von (versteckt) »

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#11
27. November 2008, um 22:39:44 Uhr

Noch etwas vergessen. Forstbeamte sind eindeutig Hilfsbeamte der Staatsanwaltwschaft in solchen Fällen, nicht Forstangestellte- oder Arbeiter. Eine Eichel auf dem Kragen oder der Schulter möchte er da schon haben, die in der Hose macht es nicht.  Narr


............und nicht vergessen, der gute Mann hat sich grundsätzlich auszuweisen. Ein grüner Anzug reicht dafür nicht aus. Noch etwas. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel hat er als nichtvereidigter Hilfscheriff ebenfalls zu beachten. Eine falsche Bewegung mit dem Schießprügel könnte ihm riesigen Ärger einbringen. Gute Anwälte wissen solchen Unfug zu schätzen.



MfG

Conny

« Letzte Änderung: 28. November 2008, um 14:06:39 Uhr von (versteckt) »

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#12
28. November 2008, um 07:37:13 Uhr

Kleine Ergänzung zum Schießprügel, er muß auch die WBK am Mann haben, sonst gibts auch Ärger. Und als Jäger den Begehungsschein für das entsprechende Gelände.

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#13
28. November 2008, um 09:52:09 Uhr

Das Schlimme ist, dass hier von amtlicher Seite Hoheitsfunktionen einfach delegiert werden sollen. Es kann nicht sein, auf der einen Seite zu schreiben sofort die Polizei oder den zuständigen Forst zu informieren und zum Anderen gleichzeitig Beweissicherung einzufordern. Personenfeststellung, Beweissicherung usw. sind Sachen der Hoheitsträger und nicht der Bürger.

Dieses Merkblatt ist rechtlich stark bedenklich. Hier wird einer Selbstjustiz Tor und Tür geöffnet. Es wird dabei dem Umstand überhaupt nicht Rechnung getragen, dass bei solchen Sachen, wie der Verhältnismäßigkeit der Mittel,  ganz genaue Regeln zu beachten sind. Was passiert, wenn ein vermeintlicher Sondengänger sich weigert den Spaß mitzumachen und der vermeintliche selbsternannte Hilfsscheriff mit Kenntnis dieses Wiches den angeblichen Sondengänger mit seiner Waffe bedroht, an dem Weggehen hindern will und letztendlich durchzieht, um ihn zu stoppen?

Wer trägt dann die Verantwortung?   Belehren

Dem Justitiar dieses Amtes würde ich den Wisch um die Ohren hauen, um dass er erst einmal lernt, was Recht und rechtens ist.

MfG


Conny

« Letzte Änderung: 28. November 2008, um 10:17:40 Uhr von (versteckt) »

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#14
28. November 2008, um 16:53:28 Uhr

naja leider komme ich auch nicht in dieses bundesland,sollte es aber mal in meinem soweit kommen,lade ich den jenigen gerne auf ne tasse halt die fresse ein! Narr

{alt}
 Verhalten beim Antreffen von Sondengängern in Baden-Württemberg
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