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Nach Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen hat jeder das Grundrecht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist. Der Landtag bestellt nach Artikel 65 der Verfassung des Freistaats Thüringen einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Petitionen obliegt. ...
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2016, um 20:45:52 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2016, um 21:03:35 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2016, um 21:19:26 Uhr von (versteckt) »