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 Was muss man beachten, um in NRW suchen gehen zu können?

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(versteckt)Themen Schreiber
#15
19. Oktober 2011, um 19:46:37 Uhr

So, da ich meinen Beitrag nicht editieren kann, antworte und füge ich hier noch ein, was ich vergessen hatte oder korrigieren wollte:
Geschrieben von Zitat von Oetti1
§ 2 Begriffsbestimmungen
(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.

§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
....oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Genau, das habe ich ja erläutert. Der Genehmigung bedarf auch, wer bewegliche Denkmäler (Münzschatz könnte ein bewegliches Denkmal darstellen, eine Burgruine könnte dagegen ein Bodendenkmal, ein sogenanntes ortsfestes Denkmal sein) beseitigen / verändern will. Also einen Münzschatz wegschaffen will von seinem angestammten Ort, oder diesen so verändern will, dass die Qualität oder auch Quantität deutlich anders ist.
Und genau das ist der Punkt, dieser Wille des Suchers zielt nicht auf Denkmäler ab, sondern auf nicht-Bodendenkmäler, wie z.B. einer verlorenen Uhr. Daher betrifft die nicht-BD-Sucher dieser Paragraph 9 nicht, sie brauchen keine Erlaubnis der UB.


Geschrieben von Zitat von Schliemann_28
Danke für den Link, hatte ich bisher noch nicht gekannt. Der Artikel ist eine wirklich sehr fundierte Darstellung der Rechtslage. Kein Wunder, beim Autor handelt es sich um die Landesoberverwaltungsrätin Almuth Gumprecht, westfälisches Amt für Denkmalpflege. Sorry, nicht um einen Sondengänger, was sie hoffentlich jetzt nicht disqualifiziert.  Grinsend

Ja, den Artikel habe ich ebenfalls mehrmals gelesen, er erläutert ausführlicher auch den Prozess der Beantragung einer Genehmigung etc. Man muss beachten, dass der Autor auf Seiten der Denkmalpfleger, meine Wenigkeit auf Seiten der Sondengänger steht und trotzdem Neutralität bei der Bewertung von Gesetzen und Rechtslagen gewahrt werden muss.
Die Autorin schreibt:
"Sämtliche Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind nach Bodendenkmälern zu forschen, sind erlaubnispflichtig. Dazu gehört nicht erst das Graben durch Eingriff in den Boden."
-> Da muss ich meine Ausführungen oben korrigieren, denn:
§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde
->Das heißt, ich kann sehr wohl in Büchern nach BD forschen oder auch durch den Wald spazieren mit / ohne Detektor. Solange man nicht das Ziel hat, nach BD zu graben oder diese zu bergen, handelt man gesetzeskonform! Sonst stände im §13 statt "graben" oder "bergen" das Wort "forschen". Somit ist der Autorin zu widersprechen, denn meine Tätigkeit, in einem Heimatbuch nach BD zu forschen, oder mit dem Detektor nach BD zu suchen ist nicht erlaubnispflichtig!

"Bereits die planmäßige Suche zum Beispiel mit Hilfe des Metalldetektors, der untertägige Objekte aus Metall ortet, bedarf der Genehmigung."
Wie erklärt, stimmt diese Behauptung nicht! Graben, so wie es im Gesetz steht, ist etwas anderes als "planmäßig suchen". Ich kann planmäßig nach BD suchen - es ist jedoch verboten, den Willen zu haben, nach diesen "mit Hilfe eines Detektors georteten" BD zu graben oder diese aus dem Wasser zu bergen.

Meiner Meinung nach disqualifiziert sich die Autorin jeglicher Neutralität und Seriösität wenn sie schreibt:
"Es kommt wohl häufiger vor, dass Sondengänger, die ohne Erlaubnis auf frischer Tat ertappt werden, sich darauf berufen, dass sie „just for fun“ tätig werden und keinesfalls Bodendenkmäler suchen wollen.
Diese Einlassung ist angesichts des Einsatzes der Metallsonde zweifelhaft und wird sie deshalb nicht vor einem Bußgeld gemäß § 41 Absatz 1 Nr.2 DSchG NW wegen unerlaubter Nachforschung schützen, wenn gleichzeitig weitere Indizien
(zum Beispiel zusätzliche Grabungswerkzeuge) dafür sprechen, dass eine Grabung geplant war."
-> Selbstverständlich kann ein Sondengänger "just for fun" den Detektor benutzen, ob für die Suche nach Meteoriten, die Suche nach nicht-BD wie einer verlorenen Uhr etc.!
Es ist nur unerlaubt gemäß § 41 Absatz 1 Nr.2 DSchG NW, wer BD verändern / beseitigen will oder nach ihnen graben will. Ich finde das ziemlich dreist der Landesoberverwaltungsrätin Gumprecht, dem Gesetz neue Wörter hinzuzufügen bzw. die Wörter auszutauschen. Sowas sollte sie nicht nötig haben.
Es ist reine Unterstellung, dass jemandem, der mit einem Detektor und einem Grabungswerkzeug z.B. einem Spaten in der Landschaft erwischt wird, ein Bußgeld wegen unerlaubter Nachforschungen droht!
Es wurde mit der bloßen Anwesenheit der Person sowie der mitgeführten Gegenstände gegen kein Gesetz verstoßen. Was der eigentliche Wille der Person ist, BD auszugraben oder eine verlorene Uhr wiederzufinden, kann von außen nicht erschlossen werden. Der Wille der Person kann nur durch sie selbst geäußert werden und nicht von anderen abgeleitet werden. Denn ich kann auch nicht behaupten, dass der Jäger oder Förster den Willen hat, eine Straftat zu begehen, z.B. einen Menschen umzubringen, nur weil ich aufgrund seiner mitgeführten Gegenstände wie einem Gewehr oder einer Axt darauf schließe. Niemand kann wegen einer bloßen Vermutung über eine Ordnungswidrigkeit / Straftat bestraft werden, aber genau dies behauptet die Autorin. Von daher kann ich die Autorin nicht ernst nehmen, auch wenn sie in einigen Teilen differenziert schreibt.


Geschrieben von Zitat von Dagegen
Hallo Ernte AG,
tolle Recherche , allerdings habe ich etwas zu beanstanden, und zwar : Dein Urteil vom   OLG Jena,Beschl.v.27.04.2007 bezieht sich auf Graffiti auf einem Starkstromkasten,
und Deine aufgeführten 3 Punkte zur Erfüllung des Tatbestandes zielen darauf ab (wie unten zu lesen) , ob es sich bei der Tat um  gemeingefährliche Sachbeschädigung  im Sinne des § 304 II StGB handelt oder nicht .
Somit ist Deine Vermutung : " Das sind 3 Bedingungen, die gleichzeitig gelten müssen. Wenn man nun auf einem BD graben will, so wäre die Veränderung am BD das Loch, welches gegraben wird. Es reicht nach dem Urteil jedoch aus, wenn das Loch "ohne Aufwand entfernt werden kann", oder, weil das Loch nur 10cm tief ist, nur eine geringfügige Veränderung am BD darstellt. Und wenn man nicht gerade mit einem Kleinbagger anrückt, und das kleine Loch direkt wieder schließt, so würde man demnach weder mit dem Strafgesetz, noch mit dem Denkmalschutzgesetz in Konflikt geraten! "
 
in unserem Fall nicht gegeben, bzw. falsch.

Hallo Dagegen, ehrlich gesagt erkenne ich nicht, was du genau korrigieren wolltest. Was ist nicht gegeben, bzw. falsch? Welche Ausführung war falsch gedacht oder gemeint? Selbst die oben genannte Frau Gumprecht betont, dass:
"Als strafrechtlich relevanter Tatbestand kommt unter anderem eine gemeinschädliche Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Strafgesetzbuch(StGB) infrage. Danach wird derjenige, der rechtswidrig öffentliche Denkmäler, die öffentlich aufgestellt sind, beschädigt oder zerstört, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft."
Hier nochmal der entsprechende Paragraph:
§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig [...]Denkmäler[...] oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, [...]
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Somit ist es egal, um welche Sache es in dem Urteil genau ging, ob Denkmal (ortsfestes Bodendenkmal z.B.) oder Starkstromkasten (öffentlicher Nutzen). Es wird nicht unterschieden, alle diese Objekte unterliegen dem §304.
Wichtig für uns an diesem Urteil ist jedoch nicht das Objekt, um das es geht, sondern die Kriterien, wonach eine Variante gemeinschädliche Sachbeschädigung gegeben ist, genauer: Was "verändern des Erscheinungsbildes" im Sinne des Strafgesetzes und damit ableitend auch im Denkmalschutzgesetz heißt.
Und diese Kriterien, ab wann eine oben genannte Sache verändert wurde, sind:
1. Wenn das Verändern nicht von alleine weggeht oder nur mit Aufwand
2. Wenn die Veränderung mehr als unerheblich ist
3. Wenn die öffentliche Funktion beeinträchtigt wird
-> Diese 3 Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit eine gemeinschädliche Sachbeschädigung durch "verändern des Erscheinungsbildes" vorliegen kann!

Die andere Variante der gemeinschädlichen Sachbeschädigung wäre nicht das Verändern, sondern das Beschädigen oder Zerstören der oben genannten Sachen (Denkmäler, Starkstromkasten). Inwieweit nun ein BD beschädigt wird, wenn ein Loch gegraben, dieses wieder zugeschüttet und letztlich wiederhergestellt wird, ist fragwürdig und bedarf einer klaren Rechtssprechung.

Man kann aber davon ausgehen, dass ein BD dadurch nicht beschädigt und der Sucher damit keine Straftat der gemeinschädlichen Sachbeschädigung begeht. (Man denke an einen Acker, der ein BD darstellt. Wie kann das BD beschädigt werden, wenn man ein 10cm tiefes Loch buddelt, der Landwirt jedoch bis zu 30cm tief mit dem Pflug durchgeht?)
Zumindest habe ich bislang kein einziges Urteil wegen Vergehen gegen das DSchG oder der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gefunden. Nichts mit "Beschädigung des BD", "Graben nach BD ohne Genehmigung" oder "Verändern des BD".
Ausnahmslos alle Urteile mit Sondengängern beziehen sich auf die Unterschlagung, also "wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet."

-> Dies erscheint interessant, scheuen sich sicherlich von der Denkmalbehörde angezeigte Sucher, die ohne Genehmigung nach BD gegraben haben, einen Rechtsanwalt einzuschalten und damit vor Gericht zu ziehen. Ganz im Sinne der Denkmalbehörden! Denn die bei einem Gang zu Gericht folgenden Urteile könnten sich als sehr sondengängerfreundlich erweisen. Die Denkmalbehörden würden sich schwarz ärgern, wenn ein Gericht feststellen würde, dass ein Meteoritensucher tatsächlich keine Grabungsgenehmigung nach §13 bedarf, um Meteoriten auszugraben und dabei zufällig auf BD zu stoßen! Ein solches Urteil würde den Sondengängern Tür und Tor öffnen, tatsächlich legal dem Hobby nachzugehen. Und wieso wurde ein Sondengänger nie wegen Beschädigung / Veränderung / Beseitigung eines BD verurteilt? Wahrscheinlich, weil es legal ist, nicht all zu tiefe Löcher auf eingetragenen BD zu graben und diese wieder zu verschließen!


Wenn ihr noch Urteile findet, wonach ein Sondengänger tatsächlich wegen Verstoß gegen das DSchG oder der gemeinschädlichen Sachbeschädigung verurteilt wurde, schreibt dies bitte hier rein.
Ich bin nicht allwissend und versuche, mich neutral mit dem ganzen Thema zu befassen, da letztlich auch ein Gericht neutral sein Urteil fällen wird.
Das Gute ist, dass das Hobby Sondengehen tatsächlich den hier diskutierten Gesetzen nach in den allermeisten Fällen legal ist!

Beste Grüße, Ernte AG Smiley

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(versteckt)
#16
19. Oktober 2011, um 20:59:12 Uhr

@Ernte

Kurze Frage: Sondelst du um deine verlorene Uhr bzw. Sternenschnuppen zu finden, oder doch per Zufall auch mal nach einer Silber- oder Goldmünze?

Ich finde es toll das Du die sehr schwammige Gesetzeslage positiv für Sondler zu interpretieren versuchst, jedoch bin ich der Meinung 95% aller Sondler keine Verlust/Meteoritensucher sind. Es möge zwar die Ausrede in dieser Hinsicht gelten, aber in Wirklichkeit suchen wir genau alle nach beweglichen Bodendenkmälern. Danach zu suchen ist mehr oder weniger das A und O der Sondelei. Deswegen, weil wir alle ehrliche Bürger sind, bedarf es eine Genehmigung weil dieses im DSchG steht  Smiley. Die Gerichte urteilen nach der Beweislage des Falles. Wenn du mit der Tasche voller beweglicher Bodendenkmäler unglücklich erwischt wirst, dann wird genau demnach geahndet. Eine Meteoritensucher-Ausrede kann hier nicht funktionieren.
Also suchen mit der Sonde - o.k; Ausbuddeln - o.k; BD aus dem Loch holen und mit nach Hause nehmen - Ohne Genehmigung verboten.



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(versteckt)
#17
19. Oktober 2011, um 22:47:49 Uhr

Hi Ernte AG

Du musst Dir nur die 2. Aufführung des Urteils aufmerksam durchlesen, dann wirst Du erkennen, dass es nicht der von Dir aufgeführten 3 Punkte gleichzeitig bedarf um sich Strafbar zu machen . Da der Sprayer letztendlich Verurteilt wurde . Halt " nur " wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, und nicht wie bei seiner 1. Verurteilung wegen gemeingefährlicher Sachbeschädigung , kurz und knapp gesagt,es reicht ein einziger der Punkte aus um sich Strafbar zu machen, und diesen erfüllst höchstwahrscheinlich schon beim graben,spätestens jedoch wenn Du deinen Fund aus der Erde geholt , und das Loch wieder verschlossen hast.

@Walter eben nicht gemeinschädlich sondern gemeingefährlich! Du musst schon lesen um was es in dem Urteil ging.

Gruß Sascha

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(versteckt)Themen Schreiber
#18
20. Oktober 2011, um 18:03:23 Uhr

Geschrieben von Zitat von Dagegen
Hi Ernte AG

Du musst Dir nur die 2. Aufführung des Urteils aufmerksam durchlesen, dann wirst Du erkennen, dass es nicht der von Dir aufgeführten 3 Punkte gleichzeitig bedarf um sich Strafbar zu machen(Genau, es bedarf nicht aller 3 Punkte, um wegen SACHBESCHÄDIGUNG, etwas anderes als GEMEINGEFÄHRLICHE SACHBESCHÄDIGUNG angezeigt zu werden) . Da der Sprayer letztendlich Verurteilt wurde . Halt " nur " wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung(Das ist FALSCH! Er wurde wegen SACHBESCHÄDIGUNG verurteilt), und nicht wie bei seiner 1. Verurteilung wegen gemeingefährlicher Sachbeschädigung , kurz und knapp gesagt,es reicht ein einziger der Punkte aus um sich Strafbar zu machen, und diesen erfüllst höchstwahrscheinlich schon beim graben,spätestens jedoch wenn Du deinen Fund aus der Erde geholt , und das Loch wieder verschlossen hast.

@Walter eben nicht gemeinschädlich sondern gemeingefährlich! Du musst schon lesen um was es in dem Urteil ging.

Gruß Sascha
Geschrieben von Zitat von Dagegen
Graffiti auf Starkstromkasten des öffentlichen Nahverkehrs
1. Mit dem Erfordernis einer "nicht nur vorübergehenden" Veränderung des Erscheinungsbilds iSd § 304 Abs. 2 StGB werden solche Veränderungen ausgeschlossen, die in kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können.
2. Durch das Merkmal "nicht nur unerheblich" sollen nur geringfügige Veränderungen an der Sache von der Strafbarkeit nach § 304 Abs. 2 StGB ausgenommen werden, wie dies bei einer nur losen Verbindung zwischen dem Tatobjekt und dem Mittel der Veränderung gegeben ist.
3. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 304 Abs. 2 StGB muss zu der (1.) nicht nur unerheblichen und (2.) nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbilds - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB -  die (3.) Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen.
Beschluss des OLG Jena vom 27.04.2007 - 1 Ss 337/06 -

Das Oberlandesgericht Jena hat nunmehr festgestellt, dass die Verurteilung wegen der Sachbeschädigung zu Recht erfolgte(GENAU, wegen Sachbeschädigung wurde er verurteilt. Ein Bodendenkmal kann aber nicht unter den Paragraphen der Sachbeschädigung, sondern höchstens unter den Paragraphen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung fallen, gemäß §304 StGB), jedoch keine gemeingefährliche Tatbegehung vorgelegen hat(Warum hat keine gemeinschädliche / gemeingefährliche Sachbeschädigung vorgelegen? Weil NICHT alle drei Punkte gleichzeitig erfüllt wurden). Die gemeingefährliche Sachbeschädigung setzt voraus, dass die öffentliche Funktion des beschädigten Gegenstandes (3. Bedingung)beeinträchtigt wird. Das öffentliche Nutzungsinteresse muss also betroffen sein.
Durch das Graffiti auf dem Stromkasten ist dessen Funktion nicht beeinträchtigt worden (Die dritte Bedingung wurde also nicht erfüllt, deswegen kann keine Bestrafung nach §304 gemeinschädliche Sachbeschädigung vorliegen!). Die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist nicht gleichzusetzen mit einem funktionalen Eingriff.
Im Ergebnis ist der Angeklagte vom Tatvorwurf einer gemeingefährlichen Sachbeschädigung freigesprochen worden. (Weil eben nicht alle 3 Punkte gleichzeitig erfüllt wurden)

Kurzfassung meiner bereits im Zitat eingefügten Kommentare:
Der Täter wurde wegen Sachbeschädigung verurteilt, ein ANDERES Delikt als gemeinschädliche Sachbeschädigung. Mord ist auch nicht das Gleiche wie Tötung. Er wurde von der gemeinschädlichen Sachbeschädigung freigesprochen, da NICHT alle 3 Punkte gleichzeitig erfüllt wurden, um "das Verändern des Erscheinungsbildes der Sache, Denkmal, Stromkasten etc." strafwirkend auszulösen.
Jetzt sollte man es endgültig verstehen Grinsend
Damit wäre das Wort "verändern" abgegrenzt.

Wie gesagt, kritisch sind einzig noch die Wörter "Denkmal beschädigen und verändern". Und zumindest wenn ein Acker ein BD darstellt, dürfte das Gericht dort Graben nicht als Veränderung ansehen, da der Besitzer des Ackers diesen dann ständig verändern würde.

Wir sollten uns nicht mit diesem Urteil hier aufhalten, lieber würde ich Urteile und Begründungen sehen, die direkt durch Verstoß gegen das DSchG (und nicht wie bislang gegen das StGB) ausgelöst wurden!

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#19
21. Oktober 2011, um 03:13:21 Uhr

Hallo Ernte AG. Vielen Dank für die Mühe die Du aufgewendet hast. Super In deinen Ausführungen werden einige Dinge klarer für denjenigen der sich mit der bestehenden Gesetzeslage nicht so ausführlich beschäftigt hat wie Du es hier getan hast.
Davon können sicherlich viele von uns profitieren indem sie die Gesetze besser kennen und deren Auslegung verstehen.
Viele Grüße
Uwe

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#20
24. Oktober 2011, um 18:10:08 Uhr

 @lotta
Wo aus Nrw kommst du genau?
Marcell

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#21
24. Oktober 2011, um 19:45:49 Uhr

Hallo Lotta,

Polizei und die Bodendenkmalbehörde haben Dich geschnappt, und was war das Ende vom Lied ?

Gruß Sascha

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#22
26. Oktober 2011, um 15:50:17 Uhr

hallo,da ich nicht wirklich etwas verkehrt gemacht habe,hoffe ich das es ein gutes ende nimmt!war bei der behörde und wollte erfragen wo denn bd schutz bei mir hier ist.........antwort war wieder es darf nirgends gesondelt werden.....find ich echt arm Unentschlossen.........gruß lotta

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#23
26. Oktober 2011, um 17:27:59 Uhr

Ein sehr interessanter Beitrag von Ernte AG, zu einem Thema, das meines Erachtens bisher nie abschließend geklärt wurde. Mich würde es auch sehr interessieren, ob es jemals Anklage gegen einen normalen Sondler (also niemanden, der z.B. gezielt Grabhügel plündert etc) erhoben wurde. Ich finde es äußerst unangenehm, in dieser rechtlichen Grauzone zu stecken, wenn ich sondeln gehe. @Lotta Schreib auf jeden Fall, wie es bei dir ausgegangen ist, würde mich doch sehr interessieren!

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#24
26. Oktober 2011, um 18:15:27 Uhr

Geschrieben von Zitat von lotta
hallo,der beitrag ist echt super,danke dafür ,auch wenn ich leider nicht alles verstanden habe.muß dazu sagen ich fange gerade erst mit dem sondeln an und siehe da schon hat die polizei und die bodendenkmalbehörde mich geschnappt. Ärgerlich......ich hatte die genehmigung vom bauern es war kein bodendenkmal!aber man bekommt dann doch respekt wenn man an die straffen denkt.um nichts aber auch garnichts falsch zu machen  bin ich dann heute zur bodendenkmal stelle gegangen.die leute waren nett,sagten mir aber das ich nirgends aber auch nirgends sondeln darf(kein privater acker zb.wo ich die erlaubnis hätte)ich müßte erst eine genehmigung beantragen!kann das  richtig sein?wenn ich nicht auf öffentlichen und bodendenkmalgeschützten äckern laufe?für eine antwort von euch wäre ich echt dankbar.....bin schon verzweifelt soll es das ohne genehmigung gewesen sein für mich?mußte meine persönlichen daten übrigens bei beiden behörden abgeben  Unentschlossen gruß lotta

Da wird sich dann ja herausstellen, was der Eingangsbeitrag für Neueinsteiger taugt.
Ob sich der Autor wohl gegebenenfalls an einem Bussgeld beteiligen wird?  Lächelnd

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(versteckt)Themen Schreiber
#25
26. Oktober 2011, um 19:43:23 Uhr

@ Über mir:
Wer sich nicht so verhält, wie in meinem Eingangspost beschrieben wurde, der wird Probleme bekommen! Die Behörden werden gezielt Suggestivfragen stellen und wenn man dann leicht beeinflussbar ist und sich einschüchtern lässt, kommt eine Antwort die die Behörden hören wollten.

Die Ruhe und das Selbstvertrauen gehören unweigerlich dazu. Selbst wenn euch jemand fragt, ob ihr für den Acker auf dem ihr grade sucht eine Genehmigung des Eigentümers habt, müsst ihr ihr darauf nicht antworten.
Wieso soll ein Dritter Einsicht in einen privatrechtlichen Vertrag erhalten? Es ist eine Sache zwischen dem Sucher und dem Eigentümer und betrifft das Denkmalschutz nicht. Denn mit dem Fragen des Eigentümers nach Erlaubnis zum Graben auf seinem Acker wird auf eine eventuelle Sachbeschädigung abgezielt, das allgemeine Betretungsrecht gilt für jedermann und dazu muss man nicht den Landwirten um Erlaubnis bitten.

Ich habe mit Beiträgen, wie lotta sie schrieb, gerechnet. Ob der Fall wirklich so passiert ist, oder doch der erwartete Gegenwind zu meinem Post ist, sei dahingestellt. Die Details in dem Fall fehlen komplett, aber der Tenor lautet: Sondeln komplett verboten.
lotta, ich nehme deinen Beitrag ernst. Allerdings solltest du selbstverständlich genauestens posten, was dir vorgeworfen wurde, worüber du ausgefragt worden bist und was du geantwortet hast.

Bedenkt immer, gerade die neuen User und Suchanfänger, dass es auch in diesem Forum einige Mitglieder gibt, die die geschilderte Rechtsauffasung nicht wahrhaben wollen. Oftmals sind es Sondler wie du und ich, die mit einer sogenannten "Ausgrabungsgenehmigung oder auch NFG" suchen und mit den Denkmalämtern zusammenarbeiten. Oftmals wurden diese Sucher ob der unpräzisen Rechtslage von den Behörden eingeschüchtert und zu einer Kooperation aufgefordert, "es wäre der beste Weg für uns alle". (Ähnlich wie die psychologische Taktik "Guter Bulle, schlechter Bulle" bei einem Verhör -> Polizist A: "Wir kriegen dich dran, du Schwein! Du kommst aus der Kiste nicht mehr raus". Polizist B: "Er meint das nicht so, er ist nur verwirrt, du wirst keine Strafe bekommen. Ich bin auf deiner Seite. Kooperiere doch mit uns dann lassen wir dich gehen")

Manche dieser Sondler "vergöttern" beinahe schon ihre zuständigen Archäologen / das Denkmalamt
("Danke für die Erlaubnis von Ihnen, auf Acker X zu sondeln. Ich wüsste nicht, was ich ohne Sie machen würde. Sie sind der wunderbarste, der gerechteste und sowieso der allertollste Mensch auf der Welt. Ich werde jeden Tag vorbeikommen und ihnen meine Reichspfennige zeigen und auch die Coladose, die mMn auffällige germanische Runeneinritzungen aufweist und Ihnen nichts verschweigen. Auch werde ich jeden anderen Sucher sofort anzeigen, verlassen Sie sich drauf! Ich werde die Kunde Ihrer Auffassung der Gesetze mit Feuer und Schwert verbreiten, und jeden der anders über die Gesetzeslage denkt, mit übertriebenen Beiträgen und ohne Angabe von Quellen und Belegen auf den rechten Weg weisen! Krieg ich auf diesem Weg vielleicht noch ein klitzekleines Stück von Acker Y zur Suche freigegeben?" -> Übertreibung(?))
und denunzieren oftmals andere Sondler ohne Genehmigung (welche aber wie im Eingangspost beschrieben, überhaupt nicht gebraucht wird!)
draussen und vorallem in Sucherforen. (Natürlich trifft dies nicht auf alle Sondler mit Genehmigung zu, ich kenne auch ein paar nette Gegenbeispiele)

Ich beteilige mich nicht an Bußgeldern, die bei korrektem Verhalten nicht verhängt werden können - im Gegenzug würde ich mich aber freuen, wenn du dich mit inhaltsreichen und sinnvollen Posts im Forum beteiligen würdest, Janzee.



Übrigens versuche ich seit einer Woche bei den Admins / Mods anzufragen, meinen Beitrag editieren zu dürfen, da gewisse Sachen der Präzisierung bedürfen und ich an manchen Stellen noch etwas ergänzen muss. Die Mühlen mahlen hier auch etwas zaghaft, aber ich bin guter Dinge, dass ich meinen Post bald ergänzen kann. (Das dies ein Mod für mich ändert ist bei 8 Seiten und dem dafür benötigten Zeitaufwand viel zu umständlich)


« Letzte Änderung: 26. Oktober 2011, um 19:58:41 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#26
26. Oktober 2011, um 20:13:53 Uhr

möchte eins klar stellen!so wie ich es gesagt habe so war und ist es.!punkt.......wie ich schon sagte habe ich den bauer um erlaubnis zum graben gefragt...deswegen hatte ich auch kein schlechtes gefühl als die polizei mit anhang auf kreuzte.......ok personalien abgeben war schon blöde was wenn es mir nochmal passiert?deswegen absicherung dadurch das ich zum bodendenkmalschutz gegangen bin und wissen wollte wo es hier bei mir überall bd ist.aber als die mir sagten das ich nirgens sondeln darf konnte und will ich das nicht glauben.........werde eine suchgenehmigung beantragen wenn ich das mit den karten kapiert habe,damit mir im zweifelsfalle nix mehr passieren kann.2000euro sind ne menge taler die man sonst bezahlen müßte.und nochmal bin durch meinen mann ans sondeln gekommen und finde das einfach nur klasse lg lotta

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(versteckt)
#27
26. Oktober 2011, um 22:30:43 Uhr

Hallo Lotta,
schreib doch mal ein wenig mehr ins Detail!
Hatte dich vorher schon jemand angesprochen oder beobachtet?
Wer war der "Anhang" der Polizei, hat er sich ausgewiesen als Mitarbeiter irgendeiner Behörde o.ä...
Haben die deine "Funde" sehen wollen oder gar eingezogen?
Haben sie dich vor Ort beim graben gesehen?

Die Information, wo überall ein Bodendenkmal in deiner Gegend ist, hättest du dir ja durchaus auch vorher einholen können/sollen.

Du bist zum Bodendenkmalschuz gegangen sagst du, wo genau? Untere Denkmalbehörde oder LVR Außenstelle Xanten am Augustusring oder wo?

In der Xantener Gegend ist man sehr "sensibilisiert" im Hinblick auf "illegale" Sondengänger, da zum Beispiel allein der Fürstenberg seit Jahrzehnten von solchen Sondengängern in Nacht- und Nebelaktionen leergesondelt wurde/wird. Teilweise wurden/werden Sondler aus den Niederlanden und anderen uns umgebenden Ländern dort angetroffen.
Möchte garnicht wissen, was da so alles in Privatsammlungen gelandet ist...das ist schade, da dies alles unwiederbringlich dem APX Museum verloren gegangen ist.

Also ich habe eine NFG in der Xantener Gegend und weiß die Zusammenarbeit mit dem LVR Xanten sehr zu schätzen. Ich habe allein bei den Fundbegutachtungen durch Dr.Bridger sehr viel lernen können. Ich habe durch meine NFG keine Nachteile in meinen Augen. Meine Suchgegend ist sehr vielseitig und wenn sie mir mal irgendwann nicht passt, habe ich immer noch die Möglichkeit mir eine neue zu wählen. Die paar Euro für die NFG sind mir jeden Cent wert. Ich kann in Ruhe suchen und muss mir keinen Streß machen wie nun die rechtliche Lage auch immer sei. Aber jeder Jäck ist anders....

Letztendlich ist ohne konkrete Rechtsurteile das ganze hier nur Spekulation...Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland auch immer so eine ganz besondere Sache....wie ein Gericht das Ganze hier auslegen würde steht auch absolut in den Sternen..letztendlich bräuchten wir einen Präzedenzfall, also wer stellt sich zur Verfügung Zwinkernd Gute Rechtsschutzversicherung ist die Vorraussetzung...

Gruß und GF



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(versteckt)
#28
27. Oktober 2011, um 00:42:17 Uhr

Hallo Lotta,
die Polizei ist dazu berechtigt Deine Personalien aufzunehmen, auch wenn das,was Du gemacht hast, keine rechtlichen Konsequenzen haben wird. Vielleicht haben die überprüft ob Du wirklich den Bauern gefragt hast.
Ich bin nach allem was ich hier gelesen habe davon überzeugt davon dass die Dich nur einschüchtern wollten.
Und das ist denen ja auch gelungen.
Das die Behörden in einer Gegend wie Xanten gegenüber Sondlern sensibilisiert sind, dürfte wohl jedem klar sein.
Und wenn Du Dich den Behörden gegenüber auch noch verhälst wie das Fleisch gewordene schlechte Gewissen, dann ist das nur Wasser auf deren Mühlen.
Wenn angeblich das Sondeln überall verboten ist, dann verlange das von denen schriftlich und lass Dich nicht mit solchen blöden Sprüchen abspeisen.
Viele Grüße
Uwe


Hinzugefügt 27. Oktober 2011, um 00:52:02 Uhr:

Ein Verbot das den geltenden Gesetzen nicht entspricht muss von den Behörden begründet werden und das dann bitte schriftlich.

« Letzte Änderung: 27. Oktober 2011, um 00:52:02 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#29
27. Oktober 2011, um 12:23:38 Uhr

hallo,also gehe ich jetzt noch mehr ins detail.waren auf dem erlaubten acker dann kam die polzei forderte uns auf das feld zu verlassen und zu ihnen zu kommen,was wir auch sofort gemacht haben.sie fragten uns was wir machen würden.wir haben wahrheits gemäß geantwortet das wir nach militäria suchen würden mit der erlaubnis vom bauern.sagten auch wo der bauer zu finden sei,wir fragten dann ob irgendwas nicht in ordnung sei.die polizei sagte darauf,das sie uns das garnicht richtig erklären könnte aber ein mann vom bodendenkmalschutz auf dem weg wäre.dieser kam dann auch.der mann sagte er hätte uns schon öfter dort gesehen aber keine zeit gehabt uns anzuhalten ???direkt neben dem feld wo wir graben durften ist ein anderes feld das unter bd fällt über dieses sind wir vorher gelaufen!wir sagten das wir schon öfter auf dem erlaubten feld waren,stimmte also das er uns dort schon gesehen haben konnte.der mann vom bd war übrigens sehr nett ,hat uns auch einiges erklärt,dazu komm ich später.er sagte das er immer die polizei rufen würde weil er schon so einiges erlebt hätte,weil ich fragte warum er uns nicht hat eher angesprochen bzw. warum er gleich die polizei geholt hat.er sagte wir sollten beim LVR aussenstelle xanten nachfragen wo bd ist.er sagte das es wahrscheinlich zu keiner anzeige kommen wird, weil wir ja auf dem acker waren der so wie sagte wohl nicht unter bd steht.der mann vom bdschutz sagte uns das wir in sonsbeck am turm suchen dürften.um uns aber auch deswegen nochmal abzusichern sind wir zum LVR gegangen wo uns die chefin sagte das wir nirgens suchen dürften ohne genehmigung zu der wir einen antrag reinreichen sollen.diese frau kannte den mann nicht der uns sagte er wäre vom bdschutz da dieser uns keinen ausweis oder seinen namen genannt hattte konnten wir also nicht sagen wie er heißt.möchte noch dazu sagen das die polizei und auch der mann vom bdschutz uns in keinster weise eingeschüchtert haben sie blieben sehr sachlich.ich denke das sie auch gemerkt haben das wir dachten das wenn wir uns die genehmigung vom bauern holen das für uns reichen würde in diesem gebiet.sie haben uns beim graben gesehen.und wollten keine funde sehen.als neuling muß ich gestehen das wir uns vorher nicht wirklich mit bd auseinander gesetzt haben.was wir aber jetzt schon gemacht haben und machen werden.ich hoffe das die fragen alle beantwortet wurden.......dachte nicht dass das so ein heißes eisen ist :olg lotta

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