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 Sondeln in Hessen bald Straftat ???

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Avatar  Sondeln in Hessen bald Straftat ???  (Gelesen 32768 mal) 0
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#30
07. Januar 2016, um 20:28:23 Uhr

Ich komme zwar nicht aus Hessen, aber vieles könnte man in die Zeit von Robin Hood hineininterpretieren. Detektorforum

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#31
07. Januar 2016, um 20:32:01 Uhr

Sarkozi hat es auf den Punkt gebracht !

Man haut sich hier die Taschen mit Gesetzen voll, aber Ahnung davon, bzw Lust darauf haben nur die wenigsten.
Ich komm mir immer wieder vor wie auf Arbeit, der ganze überstudierte Mist der von oben kommt, nach dem soll man sich richten....aber zu 90 % funktionierts Gott sei Dank sowieso nicht, bzw geht man eh seinen Weg und fährt damit besser und ruhiger.
Erzählen tut es sowieso keiner.

« Letzte Änderung: 07. Januar 2016, um 20:35:01 Uhr von (versteckt) »

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#32
07. Januar 2016, um 22:08:27 Uhr

Servus zusammen,

die ganze rechtliche Sache wird immer mehr ein Problem für uns Sondengänger! Dazu kommt das Problem, dass die Länder unterschiedliche Regelungen haben. Mit Verboten und Gesetzesänderungen wird es auch für die Archäologen nicht einfacher, da die schwarzen Schafe nach wie vor die bereits eingetragenen Bodendenkmäler oder ärchäologisch wichtige Fundstätten plündern und veräußern werden. Bestraft werden nur wir Hobby Sondengänger mit all den Verschärfungen / Änderungen der aktuellen Gesetzeslage. Wir, die sich von ausgewiesenen BD fernhalten und auch relevante Funde melden, werden da bestraft. Ich kenne einige Sondengänger, die sehr gut mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Ich kenne aber noch mehr Sondengänger, die hier nicht ansatzweise den Fuss in die Türe bringen, weil sich die Behörden quer stellen, was eine Zusammenarbeit letztendlich unmöglich macht. Und genau diese Ignoranten glauben, dass mit einer Änderung der Gesetzeslage für sie alles gut wird...

In einer der letzten Ausgaben der Zeitschrift "Bayerische Archäologie" wurde die Zusammenarbeit mit den Sondengängern thematisiert. Hierzu wurde auch ein Interview mit dem Archäologen Karl-Heinz Rieder geführt, der für (!) eine gute Zusammenarbeit mit den Sondengängern plädiert! Und auch das ist kein Einzelfall, aber leider können die uns auch nur bedingt helfen.

Das Problem der ganzen Sache ist, dass wir Sondengänger kaum eine Lobby haben. Und es gibt keinen (?) bundesweiten Verein für uns Sondengänger, welcher unsere Interessen professionell vertritt. In meinen Augen kann uns nur so ein bundesweiter Zusammenschluss helfen.

Auch in Bayern soll sich die Gesetzeslage ändern und die Zeichen stehen fast in jedem Bundesland auf Sturm. Ich mag gar nicht daran denken, wie sich die Gesetze über Jahre hinweg sukzessive verschärfen könnten und wir irgendwann vor dem kompletten Aus stehen könnten.

Mit nachdenklichen Grüßen aus Bayern,

Jürgen

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#33
08. Januar 2016, um 00:21:22 Uhr

NFG hier, NFG da ... kann es nicht mehr hören. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre immer noch gemäß Artikel 5 Grundgesetz als Grundrecht geschützt. Lasst euch doch nicht blenden.



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#34
08. Januar 2016, um 08:47:20 Uhr

Geschrieben von Zitat von dummmel
NFG hier, NFG da ... kann es nicht mehr hören. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre immer noch gemäß Artikel 5 Grundgesetz als Grundrecht geschützt. Lasst euch doch nicht blenden.




Mein, 

versuche Du doch hier nicht zu blenden. Eben weil die Forschung durch das GG geschützt ist, müssen die Behörden eine NFG ausstellen. Die Freizügigkeit ist auch vom GG geschützt, aber wenn Du Deine Freizügigkeit mit einem Auto wahrnehmen willst, braucht Du eine Fahrerlaubnis. 


Viele Grosse

Walter

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#35
08. Januar 2016, um 08:59:49 Uhr

Geschrieben von Zitat von dummmel
NFG hier, NFG da ... kann es nicht mehr hören. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre immer noch gemäß Artikel 5 Grundgesetz als Grundrecht geschützt. Lasst euch doch nicht blenden.



Das ist so korrekt, wie es auf der anderen Seite völlig frei von "Weitblick" ist....
Wer nur sondeln will, um seinen wissenschaftlichen Durst zu stillen....der soll losgehen und sondeln.
So lange er die privatrechtlichen Genehmigungen (sprich Eigentümergenehmigung) eingeholt hat und am Ende des Tage (zumindest hier in Thüringen, siehe $2 DSG!) JEDEN Fund abgibt, kann ihm gar nix passieren. Außer dass sich trotzdem noch Besserwisser-Archäologen daran stören und Klageversuche unternehmen, die man dann zwar unter Zuhilfenahme eines Anwaltes (Kosten für die Rechtsschutzversicherung nicht außer Acht lassen) sicher wieder von der Backe bekommt.

Wer aber auch wenigstens ein paar Stücke von seinen Funden behalten möchte, der kann nur legal, also mit NFG und somit kontrolliert durch die Denkmalämter suchen.

Auch kann ich nicht nachvollziehen, wie du darauf kommst, dass du aus dem Artikel 5 des GG ein Recht ableitest, welches es dir erlaubt einfach so zu sondeln  Schockiert
Dies ist bei weitem nicht der Fall! Nur weil das Land (Staat) es sich vorbehält, bestimmte Genehmigungen für deine "Forschung" zu definieren, ist das ja kein "Forschungsverbot"! Auch in der Wissenschaft kann nicht jeder Kernphysiker tun und lassen, was er will. Wo kämen wir da hin?

Das Grundrecht auf Forschung besagt also nicht, dass dir das Sondeln erlaubt ist, wie du es gern hättest.
So wie du es nicht mehr hören kannst, dass immer wieder über die NFG diskutiert wird, kann ich es ehrlich gesagt nicht mehr lesen, wenn immer solche plakativen Behauptungen und Paragraphenzitate kommen, die leider i.d.R. völlig substanzlos und falsch sind.

Nochmal: das Beharren der Länder auf eine NFG zur Suche ist KEIN Widerspruch zum Grundrecht auf Forschung, so lange dir (es sei denn du bist verurteilter Raubgräber^^) der Zugang zu einer solchen nicht verwehrt wird.
Man kann sicher darüber streiten, wie diese vergeben werden. In Thüringen zB. an Sondler gar nicht. Aber so lange sie im Gesetz verankert ist, ist sie rechtsgültig und somit hat man sich daran zu halten.
Wie du das für dich privat hältst, dass ist deine Sache. Aber dein Rat und Hinweis im Zitat sind falsch bzw. nicht zu Ende gedacht....Zwinkernd

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#36
08. Januar 2016, um 10:14:00 Uhr

Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte
Kann das Ding nicht auch nach hinten losgehen, wenn sich plötzlich mal die hessischen Sondler einig wären und einen wirklich standhaften Verein auf die Beine bringen? Schockiert


Das wird kaum passieren, obwohl ich das sehr begrüßen würde. Zu unterschiedlich sind die jeweiligen Interessenslagen. Jeder Kleingartenverein ist besser organisiert als wir es sind...

Gruß bennik

Hinzugefügt 08. Januar 2016, um 10:24:26 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Töginger

Das Problem der ganzen Sache ist, dass wir Sondengänger kaum eine Lobby haben. Und es gibt keinen (?) bundesweiten Verein für uns Sondengänger, welcher unsere Interessen professionell vertritt. In meinen Augen kann uns nur so ein bundesweiter Zusammenschluss helfen.


Viel wichtiger wäre es sich zuerst auf Landesebene zu organisieren, da die Gesetzgebung im Bezug auf Denkmalschutzgesetze Landessache und höchst unterschiedlich  ist. Sofern das nicht geschieht,  macht es wenig Sinn sich über eine übergeordnete Interessensvertretung  Gedanken zu machen.

Holdriho bennik Winken

« Letzte Änderung: 08. Januar 2016, um 10:24:26 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#37
08. Januar 2016, um 10:32:33 Uhr

Bestimmung von Grenzen der Freiheit
Hubert Maurer: Odysseus und Circe – Odysseus gilt spätestens seit Horkheimer und Adorno als Archetyp eines im bürgerlichen Sinne freien Menschen

Ausgehend vom Mill-Limit, wonach der Freiheitsgebrauch dort zu limitieren ist, wo eine Schädigung Dritter erfolgt, stellt sich die theoretische Frage, wie diese Grenze zu bestimmen ist.[25] Das Mill-Limit gilt besonders in angloamerikanischen Ländern bis heute als Grundlage des Liberalismus.

Nicht jede Schädigung reicht aus, um eine Freiheitsbeschränkung zu rechtfertigen. Die Schädigung muss wiederum drei Kriterien erfüllen, um eine Einschränkung des zugrundeliegenden Freiheitsgebrauchs zu rechtfertigen. Erstens muss die Schädigung über eine gewisse Lästigkeit hinausgehen, zweitens darf es für die Schädigung keine überwiegenden rechtfertigenden Gründe geben und drittens muss die Schädigung auch mit einer die konkrete Einschränkung rechtfertigenden ausreichenden Wahrscheinlichkeit eintreten.

Würde bereits jede Lästigkeit als Schädigung ausreichen, wären selbst einfache Freiheitsbetätigungen nicht mehr möglich, weil sich quasi an jedem Verhalten jemand anderes stören kann, selbst am leise gesprochenen höflichen, aber vernehmbaren Wort, an einem Spaziergang auf freiem Feld oder daran, eine bestimmte Kleidung öffentlich sichtbar zu tragen. Eine Schädigung kann in diesem Sinne daher nur dort angenommen werden, wo ein anderer Mensch in einer erheblichen Weise in seinem eigenen Freiheitsgebrauch gestört wird.

Zudem ist der Nutzen, den ein konkreter Freiheitsgebrauch verspricht, bei der Frage, ob ein hiergegen gerichteter Einschränkungsanspruch gerechtfertigt ist, angemessen zu berücksichtigen bzw. abzuwägen. So kann es als angemessener, nicht einzuschränkender Freiheitsgebrauch angesehen werden, etwa einen Flughafen mit Lärmemissionen zu betreiben, obwohl eine gleich große und gleich regelmäßige Lärmemission an selber Stelle für private Feste unzulässig wäre. Der Unterschied besteht darin, dass ein Flughafenbetrieb zwar die Freiheit Dritter vor störendem Lärm genauso beeinträchtigt wie ständige private Großfeste, der öffentliche Nutzen des Flughafenbetriebs aber so hoch eingeschätzt werden kann, dass auch ein erhöhtes Maß an Störung möglicherweise keine Freiheitseinschränkung in Form eines Flugverbots rechtfertigt.

Schließlich erfordert eine Freiheitseinschränkung, dass die befürchtete Schädigung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eintritt. Grundsätzlich ergibt sich aus der Chaostheorie, dass jedes menschliche Verhalten auch eine unüberschaubare Kausalkette in Bewegung setzen kann, die ihrerseits auch unerwünschte Freiheitsbeschränkungen Dritter auszulösen vermag. Damit eine Einschränkung der Freiheit gerechtfertigt ist, muss die Freiheitseinschränkung beim Dritten nicht als sicheres Ereignis gelten, wohl aber so wahrscheinlich sein, dass schon die Möglichkeit dieses Eintritts nicht zu rechtfertigen ist. Ob ein Verhalten zu beschränken ist, hängt somit insbesondere auch von der Wahrscheinlichkeit ab, mit der ein Verhalten eine konkrete Schädigung auslöst.

Ohne die genannten drei Ergänzungen zum Mill-Limit (Erheblichkeit, fehlende Rechtfertigung, Wahrscheinlichkeit) wäre freies menschliches Verhalten theoretisch nie zulässig. Umgekehrt sind alle drei Ergänzungen von Werturteilen abhängig. Welche Verletzungen als erheblich angesehen werden, welcher Nutzen oder potenzielle Nutzen als Rechtfertigung ausreichen soll und wie viel Risiko akzeptabel ist, bzw. umgekehrt, ab welcher Realisierungswahrscheinlichkeit ein schadensgeneigtes Verhalten gerade nicht mehr hingenommen werden soll, wird in verschiedenen Zeiten von verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich zu beantworten sein. Faktoren hierbei sind zum Beispiel die allgemeine Risikoneigung einer Gesellschaft, die subjektiv-emotionale Einschätzung bestimmter Risiken, die Gewöhnung an gewisse Gefährdungssituationen und die normative Beurteilung bestimmter Schutzgüter bzw. bestimmter rechtfertigender Nutzen.

Die normativen Setzungen für die Rechtfertigung von Freiheitseinschränkungen können somit nicht abstrakt-absolut definiert werden, sondern müssen konkret im Einzelfall bestimmt werden. Diese Bestimmung unterliegt in Demokratien wiederum bestimmten Gesetzgebungsverfahren. Das theoretische Problem der Bestimmung von Freiheitsgrenzen durch demokratische Verfahren besteht darin, dass individuelle Freiheit nach dem Mill-Limit gerade aus sich heraus schützenswert ist und also nicht abhängig von einer Gewährung durch eine demokratische Mehrheit sein soll. Die Begründungspflicht verbleibt somit auch bei demokratischer Legitimation bei denjenigen, die einen bestimmten Freiheitsgebrauch einschränken wollen.

Diese Sichtweise hat sich in der Verfassungswirklichkeit der westlichen Demokratien weitgehend durchgesetzt und dazu geführt, dass auch Mehrheitsentscheidungen einer an den Freiheitsrechten ausgerichteten (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit (etwa dem Supreme Court oder dem EuGH) unterworfen sind.

Quelle : Wikipedia

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#38
08. Januar 2016, um 10:34:14 Uhr

Ein hoch auf Wikipedia  Drusus hat immer Recht

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#39
08. Januar 2016, um 11:24:05 Uhr

Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte
Auch kann ich nicht nachvollziehen, wie du darauf kommst, dass du aus dem Artikel 5 des GG ein Recht ableitest, welches es dir erlaubt einfach so zu sondeln  Schockiert
Dies ist bei weitem nicht der Fall! Nur weil das Land (Staat) es sich vorbehält, bestimmte Genehmigungen für deine "Forschung" zu definieren, ist das ja kein "Forschungsverbot"! Auch in der Wissenschaft kann nicht jeder Kernphysiker tun und lassen, was er will. Wo kämen wir da hin?

Warum machen denn die Herren und Damen nicht einfach einen Gesetzesentwurf, wo drin steht. "Das nutzen von Metalltedetektoren und der Besitz ist strafbar und somit verboten." Können sie nicht.

Fakt.1 Es ist doch ganz einfach. Kein Gesetz auf diesem Planten Verbiet es dir zu Sondeln. 
Fakt.2 Keine Gesetz verbietet es dir einen Metalldetektor zu besitzen.
Fakt.3 Kein Gesetz verbietet es dir Mit deinem MD zu suchen.
Fakt.4 Das DSchG ist klar und einfach zu verstehen oder etwa nicht???

§13
wer nach Bodendenkmäler graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu ein Erlaubnis der Oberen Denkmlabehörde

§17
Schatzregal, Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu      ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die   Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt

Also, wer nach BD sucht und auf BD Boden Sondlen will Bedarf einer NFG. Dann sucht mal auf und nach BD´s

Ich habe es schon mal Gesagt, jeder gute Anwalt knallt das DSchG förmlich an die Wand. Die DB ist immer in der Beweis Pflicht. 5 Münzen und noch jede menge Müll in der Tasche, sind belanglos. Wenn ihr natürlich auf ein Barbaren Schatz getroffen seid, ich würde den Teufel tun und solch einen Fund zu melden, einfach das loch wieder zu samt Inhalt und gut ist. Damit ist dieses BD auch noch für die Nachwelt erhalten und wartet auf seine Verrottung. Und so lange man seinen Prinzipien Treu bleibt solltet nix schief gehen.

danke

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#40
08. Januar 2016, um 14:16:06 Uhr

Geschrieben von Zitat von dummmel
Warum machen denn die Herren und Damen nicht einfach einen Gesetzesentwurf, wo drin steht. "Das nutzen von Metalltedetektoren und der Besitz ist strafbar und somit verboten." Können sie nicht.

Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein

§12, Abs.2.
Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen 
[…]
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,

§19, 
Straftaten
[…]
2. die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,  wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

…………

Wohlgemerkt: Hier geht es nicht um die gezielte Suche, sondern das reine Benutzen eines zur Suche geeigneten Geräts.

LG
elgonzo

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#41
08. Januar 2016, um 16:19:14 Uhr

Das ist natürlich schade in Schleswig! Aber die sind ja von Land zu Land anderes. Aber ich lese mir das mal bei Gelegenheit noch mal durch.

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#42
08. Januar 2016, um 17:47:47 Uhr

Denkmalrechtliche Definition von Kulturdenkmal in Deutschland

Kulturdenkmal als Oberbegriff wird in den Langtiteln der folgenden deutschen Denkmalschutzgesetzen verwendet: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Baden-Württemberg), Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremen), Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Hessen), Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Rheinland-Pfalz), Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen, Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Schleswig-Holstein) und Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale. Vier der 16 deutschen Landesgesetztitel nennen das Schutzobjekt Denkmal, während weitere fünf Landesgesetze im Gesetzestitel den Begriff Denkmalschutz verwenden.

In den Gesetzestexten selbst verwenden die zehn Denkmalschutzgesetze von Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen den Oberbegriff Kulturdenkmal, während die sechs Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen den Oberbegriff Denkmal verwenden.

Quelle: Wikipedia

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#43
08. Januar 2016, um 17:52:32 Uhr

Geschrieben von Zitat von dummmel
Warum machen denn die Herren und Damen nicht einfach einen Gesetzesentwurf, wo drin steht. "Das nutzen von Metalltedetektoren und der Besitz ist strafbar und somit verboten." Können sie nicht.

Ich glaube, du hast es immer noch nicht verstanden. Zwinkernd
Es wird kein generelles Verbot von Metalldetektoren geben, weil ein Metalldetektor an sich keinen Schaden verursacht. Und das hat auch nix mit § 5 GG zu tun.
Und selbst in SH ist es ja nicht verboten mit einem Detektor zu suchen! Wenn du eine NFG hast, darfst du das sehr wohl. Frag insurgent!;)

Ist Autofahren verboten? NEIN, nur Autofahren ohne Führerschein.....
Ist sondeln verboten? Nein, nur ohne NFG....

Wieso leuchtet dir der eine Fall ein und der andere nicht? (ich gehe mal davon aus, dass du beim ersten keine Einwände hast?)

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#44
08. Januar 2016, um 18:08:54 Uhr

Es ist Winter. Küsschen

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