Es wird das neunte(!) von den anderen acht Varianten abweichende Schatzregal in dem 14. Bundesland.
Von Einheitlichkeit keine Spur!
Welche Schatzregal-Variante nun die optimalste ist, weiß keiner von all den

Juristen, die an allen mit herumgewirkt haben.
Man kann es daher weder als ein sog. "großes" oder ein "kleines" Schatzregal bezeichnen, es ist aber eine höchst interessante Ausarbeitung

!
Es zieht nur in den im § 24 Abs. 1 dargelegten Fällen, also überhaupt nicht

...
...wenn das Bodendenkmal ohne "hervorragenden wissenschaftlichen Wert" - was immer auch darunter zu verstehen

sein mag und wer immer das auch zu interpretieren hat

- ist,
oder
...oder nicht bei staatlichen Nachforschungen,
...oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurde.
Bemerkenswert ist, daß
hier auf die Entdeckung, nicht erst auf den Fund (die der Entdeckung folgender eine Inbesitznahme)
abgestellt wird!
Erlischt das Eigentum des Landes aus den in § 24 Abs. 2 genannten Gründen, fällt es hingegen den in § 984 BGB berechtigten zu.
Somit wird
hier (abgesehen vom Zufallsfund - Entdecker und Finder in einer juristishen Sekunde und Personalunion)
hingegen auf die ansonsten ausgeschmierten
Grundstückseigner und Entdecker (denn der § 984 BGB kennt keinen "Finder")
abgestellt.
Anders wieder, wenn das Land jedoch erklärt , das Eigentum behalten zu wollen (§ 24 Abs. 3).
Hier bleiben
wieder Entdecker und Grundstückseigner ausgeschmiert,
weil lediglich auf den Finder abgestellt wird!
Inwieweit dieser dann auch ausgeschmiert werden kann, wird sich jeweils in den Einzelfällen zeigen müssen, wenn bei Bemessung der Höhe der Belohnung für den Finder der Verkehrswert der entdeckten Gegenstände und der besondere kulturhistorische Wert zu berücksichtigen sind

.
Somit könnte der Finder (im Gegensatz zu Grundstückseigner und Entdecker im Falle des § 984 BGB) den Verkehrswert (plus) ganz einstreichen :

, was einen wesentlichen Anreiz zum Abliefern

darstellen wird.
Auf die Haushaltslage des Landes und die Mittelherkunft kommt es - es geschehen Zeichen und Wunder

- in diesem Denkmalschutzgesetzt nicht(!) an

.
Im Ergebnis würde ich von einem
"klitzekleinen" oder "niedlichen" Schatzregal sprechen

.
Mein einziger Kritikpunkt wäre, daß man hinsichtlich der Belohnung nicht auf den Entdecker

sondern auf den Finder abgestellt hat (wenngleich man den Entdecker auch gemeint haben könnte, da die meisten Funde zufällige sind - aber gemeint ist nun mal nicht definitiv geschrieben und genannt, wie es sich die Väter des BGB

wohlweislich

überlegt haben)
Gruß
Rudolf (masterTHief) Patzwaldt