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 Verfassungswidrigkeit des Schatzregals

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#135
08. Juni 2011, um 08:08:01 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt


Übrigens ist der Terminus "Raubgräber" juristisch inkorrekt und stellt m.E. eine Beleidigung dar.

War schon immer meine Rede - das sollte auch unterbunden werden.  Zwinkernd

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#136
09. Juni 2011, um 06:57:37 Uhr

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Über die Spuren von den Typen falle ich, wohlbemerkt beim Technik-freien Spazierengehen, auf jedem BD. Solchen Idioten das Handwerk zu legen sollte jedem ehrlichen Menschen nicht schwer fallen.

Und jetzt? Wie soll ich mich da fühlen? Soll ich mich auf die Socken machen und dem Wochenblatt einen Besuch abstatten?
Wenn ich legal unterwegs bin, also tags und auf öffentlichen Grund ohne BD, dann werde ich sehr oft angesprochen. Erstmal die Frage, was ich suche........ Kenne alle, den Fragenkatalog.

Einige sind der Meinung, daß alle Sondengänger illegal sind. Denen das aus dem Kopf zu bekommen, das wird nichts. Die anderen finden es einfach interessant und unterhaltsam.

10 Eu als Spende

Grüße

Stephan

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#137
09. Juni 2011, um 10:44:09 Uhr

Der Begriff "Raubgräber" - ob juristisch korrekt oder anders zu umschreiben - hat sich eingebürgert (leider) und jeder weiß, wer und was darunter zu verstehen ist.
Ob der Begriff nun korrekt ersetzt wird oder nicht oder etwa noch umständlich umschrieben wird, spielt doch gar keine Rolle.

Man denke an die Ausstellung "Raubgräber" in Bieberach - das Plakat und das Titelbild des kataloges (Mann mitSonde) war hinreichend plakativ.

Spende 20,- € oder bei Bedarf auch mehr!

masterTHief



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#138
10. Juni 2011, um 13:27:15 Uhr

Moin zusammen,

das Spendenkonto ist eingerichtet:

Kontoinhaber: Franke, Walter
Konto-Nr.:        14700200
BLZ:                  510 917 00
Bank:                vr Bank Untertaunus

Sobald ich die Kontozugangsdaten habe, bekommt Rüdiger die Daten um den Spendeneingang mit zu verfolgen.

Wenn das Geld für den Flyer zusammen gekommen ist, kann Rüdiger den Druckauftrag an die Druckerei geben.

Wir brauchen die Anschriften aller Stammtische in Deutschland.
Wir brauchen die Anschriften aller Händler in Deutschland, ich meine, die hat Jens schon auf seiner Seite zusammengetragen ?
Wir brauchen die Anschriften von Redaktionen von Presse, Funk und Fernsehen.

Vielen Dank

Walter

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#139
10. Juni 2011, um 14:12:49 Uhr

Hallo Walter, ich werde meinen Beitrag gleich überweisen.
Ich denke das die GIG, die Anschrift hast Du ja bereits, auch eine gute
Adresse ist um nach Spenden und Unterstützung zu fragen.
Diese hatte sich bei meinem letzten Telefonat in dieser Sache sehr willig und
zugänglich gezeigt. Ich denke das diese unter Ihren Mitgliedern auch etwas eintreiben könnte.
Gruß
Micha

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« Letzte Änderung: 10. Juni 2011, um 14:36:37 Uhr von (versteckt) »

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#140
23. Juni 2011, um 21:50:04 Uhr

Hi Ernte AG,

wäre auch sofort dabei  Super

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#141
24. Juni 2011, um 02:23:52 Uhr

Hallo
Bin neu hir und suche noch nicht - hofe aber bald.

Bin auch mit 20€ dabei.

gruss .axel Fechten

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#142
26. Juni 2011, um 08:33:13 Uhr

Moin,

der Hessische Landtag hat in zweiter Lesung das Schatzregal verabschiedet. Wann es in Kraft tritt ist mir noch nicht bekannt, verm. am 1. Juli oder 1. August 2011.

Der Flyer geht trotzdem noch raus um die Diskussion nach draußen zu tragen.

Frage an Rechtsanwalt:

Da das SR in Hessen verfassungswidrig ist, brauchen wir erst einen Entdecker, der seinen Schatz abgibt und dann gegen die Enteignung klagen will oder kann man nicht sofort gegen die verfassungswidrigkeit eines Gesetzes klagen?

Viele Grüße

Walter

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#143
26. Juni 2011, um 09:31:41 Uhr

Haben wir denn nun das ganz große Schatzregal ohne irgendwelche Entschädigungs Regelungen?
Und werden Raubgrabungen jetzt als Straftat geahndet?

Offline
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#144
26. Juni 2011, um 09:55:51 Uhr

Zur Info,
Zitiert aus der der Drucksache 18/4128 des Hessischen Landtages:

Artikel 1
§ 24 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986
(GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I
S. 72), wird wie folgt gefasst:
"§ 24
Schatzregal
(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange
verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich
der Denkmalfachbehörde zu überlassen. Die Finderin oder der Finder
wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.
(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das Land die
Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde
zur Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt, das Eigentum
behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das Eigentum
an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.
(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das Eigentum behalten zu wollen, hat die
Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung, es sei
denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.
Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde unter Berücksichtigung
des Verkehrswertes und des besonderen kulturhistorischen Wertes."




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#145
26. Juni 2011, um 11:19:48 Uhr

Ja das hatte ich zuletzt auch so gelesen aber gilt das jetzt auch in dieser Form und wird das als das große SR bezeichnet?

Gruß Micha

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#146
26. Juni 2011, um 12:06:48 Uhr

dem Protokoll der 78. Plenarsitzung des Hessischen Landtages ist unter TOP 16.: Zweite Lesung des Dringlichen Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes – Drucks. 18/4146 zu Drucks. 18/3479 – zu entnehmen, zumindest versteh' ich es so, daß der weiter oben angeführte zitierte Gesetzestext (Drucksache 18/4128) gilt.
In der Drucksache 18/4146 wird dem Plenum empfohlen:












..

















Geschrieben von {author}

Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst empfiehlt dem Plenum einstimmig, den Dringlichen Gesetzentwurf in zweiter Lesung unter Berücksichtigung des Änderungsantrags Drucks. 18/4128 – und damit in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung – anzunehmen.




..

Ob man darunter jetzt das große Schatzregal versteht, glaube ich nicht, sonst wäre nicht folgender Passus enthalten:












..

















Geschrieben von {author}

(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das Land die
Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde
zur Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt, das Eigentum
behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das Eigentum
an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.




..

Gruß


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#147
26. Juni 2011, um 13:27:05 Uhr

Es wird das neunte(!) von den anderen acht Varianten abweichende Schatzregal in dem 14. Bundesland.
Von Einheitlichkeit keine Spur!

Welche Schatzregal-Variante nun die optimalste ist, weiß keiner von all den  Narr Juristen, die an allen mit herumgewirkt haben.

Man kann es daher weder als ein sog. "großes" oder ein "kleines" Schatzregal bezeichnen, es ist aber eine höchst interessante Ausarbeitung  Weise !

Es zieht nur in den im § 24 Abs. 1 dargelegten Fällen, also überhaupt nicht  Idee ...

...wenn das Bodendenkmal ohne "hervorragenden wissenschaftlichen Wert" - was immer auch darunter zu verstehen  Idiot sein mag und wer immer das auch zu interpretieren hat  Engel  Teufel - ist,
oder
...oder nicht bei staatlichen Nachforschungen,
...oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurde.

Bemerkenswert ist, daß hier auf die Entdeckung, nicht erst auf den Fund (die der Entdeckung folgender eine Inbesitznahme) abgestellt wird!

Erlischt das Eigentum des Landes aus den in § 24 Abs. 2 genannten Gründen, fällt es hingegen den in § 984 BGB berechtigten zu.
Somit wird hier (abgesehen vom Zufallsfund - Entdecker und Finder in einer juristishen Sekunde und Personalunion) hingegen auf die ansonsten ausgeschmierten Grundstückseigner und Entdecker (denn der § 984 BGB kennt keinen "Finder") abgestellt.

Anders wieder, wenn das Land jedoch erklärt , das Eigentum behalten zu wollen (§ 24 Abs. 3).
Hier bleiben wieder Entdecker und Grundstückseigner ausgeschmiert, weil lediglich auf den Finder abgestellt wird!

Inwieweit dieser dann auch ausgeschmiert werden kann, wird sich jeweils in den Einzelfällen zeigen müssen, wenn bei Bemessung der Höhe der Belohnung für den Finder der Verkehrswert der entdeckten Gegenstände und der besondere kulturhistorische Wert zu berücksichtigen sind  Applaus .

Somit könnte der Finder (im Gegensatz zu  Grundstückseigner und Entdecker im Falle des § 984 BGB) den Verkehrswert (plus) ganz einstreichen  :Smiley , was einen wesentlichen Anreiz zum Abliefern  Küssen darstellen wird.

Auf die Haushaltslage des Landes und die Mittelherkunft kommt es - es geschehen Zeichen und Wunder   Amen - in diesem Denkmalschutzgesetzt nicht(!) an  Applaus .

Im Ergebnis würde ich von einem "klitzekleinen" oder "niedlichen" Schatzregal sprechen  Applaus .

Mein einziger Kritikpunkt wäre, daß man hinsichtlich der Belohnung nicht auf den Entdecker  Weinen sondern auf den Finder abgestellt hat (wenngleich man den Entdecker auch gemeint haben könnte, da die meisten Funde zufällige sind - aber gemeint ist nun mal nicht definitiv geschrieben und genannt, wie es sich die Väter des BGB  Weise wohlweislich  Idee überlegt haben)

Gruß

Rudolf (masterTHief) Patzwaldt

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#148
26. Juni 2011, um 14:01:12 Uhr

Danke für Deine hilfreiche Ausführung Rudolf!
Warum ich das genauer Wissen möchte: Es hieß doch das das große nicht Vf-konform sei da es erst ein kleines geben müsse.
Ist dieses kleine oder niedliche jetzt konform o. nicht?

Gruß Micha

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#149
26. Juni 2011, um 16:31:36 Uhr

Das ist ein Großes Schatzregal, da es jeden Fund von hervorragendem wissenschaftlichen Wert erfaßt. Neu ist allerdings die Entschädigungsregelung. Diese sieht gut aus, wie sie jedoch ausgeführt wird, ist eine andere Sache. Doch auch hier wurde geschlampt:

1. Es ist nicht einzusehen, warum der Eigentümer eines Grundstücks in einem Grabungsschutzgebiet leer ausgehen soll. Das stellt eine Enteignung dar, die verfassungswidrig ist.

2. Der Wertersatz muß dem Verkehrswert entsprechen. Da man aber die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muß, müßte in den Materialien zu dem Gesetz ein entsprechender Hinweis stehen.

3. Warum der Finder im Falle des Abs. 3 bevorzugt wird, ist nicht ersichtlich. Hier sollte auch § 984 BGB herangezogen werden.

4. Kann irgend jemand bitte den handelnden Politikern bitte die Kommentierung Herrn Prof. Papiers aus dem Kommentar Maunz-Dürig, Art. 14 Rn. 576, zu lesen geben, nach der fiskalische Gründe in der Abwägung der Interessen von Art. 14 GG (Eigentumsschutz) keine Rolle spielen dürfen? Die FDP handelt hier sozialistisch! Die CDU auch.

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