[x] Bitte registrieren Sie sich um alle Funktionen des Forums nutzen zu können. Als Gast können Sie z.B. keine Bilder betrachten.

Registrieren          Schliessen
Achtung!
 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Verfassungswidrigkeit des Schatzregals

Gehe zu:  
Avatar  Verfassungswidrigkeit des Schatzregals  (Gelesen 23855 mal) 0
A A A A
*
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Seiten:  Prev 1 ... 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14   Nach unten
Offline
(versteckt)
#150
26. Juni 2011, um 19:32:52 Uhr

Ja, Herr Rechtsanwalt,

wenn man es so sieht, ist es ein "großes" Schatzregal, aber...
...gibt es  denn eineSchatzregal-Regelung, bei dem grade Funde von hervorragendem wissenschaftlichen Wert beim Bürger verbleiben sollen?
Nach der Interpretation gibt es wohl nur das "große" Schatzregal in den befangenen Ländern  Schockiert !

Ich hänge den Begriff daran auf, ob, in welchen Fällen und vor allen Dingen nach welchen Bemessungsgrundlagen der Abliefernde (Entdecker/Finder) "belohnt" wird.

Auch in Nordrhein-Westfalen (Land ohne Schatzregal) darf das Land nach dem DSchG innerhalb einer gesetzten Frist von der Option Gebrauch machen, die Fundgegenstände zum Verkehrswert zu erwerben.
Das ist dann keine Enteignung, aber bei entsprechendem Interesse am Erhalt des (i. d. R. dann auch wissenschaftlich bestimmt hervorragenden Fundes) werden - wie vorgesehen die Enteignungsgesetze angewandt, falls der oder die Eigentümer im Sinne des § 984 BGB nicht veräußern wollen.
Dann auch Zwangsenteignung, aber selbst dann bleibt es hinsichtlich der Entschädigung beim Verkehrswert.

Vor diesem Hintergrund bewerte ich das für Hessen vorgesehene Schatzregal als ein "kleines".

zu Ziffer 1 Deines postings:
Sehr bemerkens- und bedenkenswert, Zweifel an Verfassungsmäßigkeit bestehen zu Recht!

zu Ziffer 3 Deines postings:
auch hier teile ich Deine Meinung unumwunden - an Stelle des  Finders dürfte in den DSchG der Länder - unabhängig vom Bestehen einer Schatzregal-Regelung - begrifflich der Entdecker stehen und zwar ohne eigene Definition nach dem DSchG sondern sp, wie § 984 BGB ihn versteht.
Auch insoweit habe ich verfassungsrechtliche Bedenken.

Mit freundlichen Güßen

Rudolf



Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#151
26. Juni 2011, um 22:50:30 Uhr

Hallo masterthief,

Die Frage, ob Funde von bedeutendem wissenschaftlichen Wert beim Finder verbleiben sollten, ist m.E. mit ja zu beantworten.

Denn: Ein Fund, wie bspw. die Himmelsscheibe von Nebra, gehört zuerst zur Untersuchung in wissenschaftliche Hände. Da stimmen wir alle wohl überein. Doch was ist, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind? Was ist, wenn der Finder als Sammler nicht verkaufen WILL? Hierbei sind zwei Situationen zu unterscheiden. Zuerst die, in der der Fund irgendwo in irgendwelchen Regalen im Museum verstaubt, weil er nicht ausgestellt wird. Dann kann er auch in einem privaten Regal verstauben. Dann hat wenigstens einer was davon. Wenn der Finder (und/oder Grundstückseigentümer, den ich hier der Einfachheit außen vor lasse, sagen wir der Finder hat ihn ausbezahlt) dafür sorgen kann, daß die Sache sicher aufgehoben wird und ein Verkauf ins Ausland nicht zu befürchten ist (etwa weil es ein staatliches Vorkaufsrecht gibt UND es auch ein Register für solche privaten Fundstücke gibt, he, es gibt ja auch KFZ-Register), so sollte ihm die Sache belassen werden.
Die andere Situation ist die, unter der ich auch die Himmelsscheibe subsummieren würde. Denn diese gehört ausgestellt. Wenn jetzt der/die eigentlichen Eigentümer nicht in der Lage sind, dieses zu vollbringen, so sollte es enteignet und ausgestellt werden.
Somit sollte m.E. eine Enteignung nur dann wirklich stattfinden, wenn der eigentliche Eigentümer nicht zuverlässig ist, der eigentliche Eigentümer die Untersuchung durch Wissenschaftler verweigert, der Verkauf ins Ausland droht oder das Zugänglichmachen für die Bevölkerung bei Ausstellungsstücken nicht gewährleistet ist. Nur so ist das Eigentum wirklich geschützt.

Allerdings habe ich Deine Frage jetzt zum zweiten Mal gelesen und jetzt richtig verstanden (Leute, es ist 23.30 Uhr jetzt!). Ich lasse die obige Formulierung als weiteren Beitrag stehen. Ja, es gibt auch ein Land, in dem die Funde von bedeutendem wissenschaftlichen Wert nicht erfaßt sind. Das ist Niedersachsen, denn dieses hat nur das kleine SR eingeführt. Hier sind nur die Funde erfaßt, die bei wissenschaftlichen Ausgrabungen getätigt werden. Bei allen übrigen gilt das SR nicht. Was nicht heißt, daß eine Regelung wie in NRW nicht besteht. Denn nach der Definition ist ein großes SR dann gegeben, wenn genau jene Funde von wissenschaftlich bedeutendem Wert miterfaßt sind.

Offline
(versteckt)
#152
27. Juni 2011, um 07:56:22 Uhr

Moin,

das ist ja eigentlich ein ganz lustiges SR.

Funde von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung habe ich sofort der Denkmalfachbehörde (das ist das Landesamt in Wiesbaden, Marbug oder Darmstadt, nicht aber die unteren Denkmalschutzbehörden in meinem Kreis oder meiner Stadt) abzuliefern.

Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.

Das ist ja wohl eine andere Umschreibung für: Die Kosten für die Ablieferung werden erstattet.

Als Laie habe ich aber keine Ahnung, was ein herausragender Fund ist und bringe ihn brav nach Wiesbaden. Dort stellt sich heraus, es ist kein Fund von herausragender Bedeutung und ich kann ihn deshalb behalten. Bekomme ich jetzt trotzdem die Fahrtkosten ersetzt  Grinsend  (30 Cent pro Kilometer).

Spaß beiseite, Jens hat bereits angeregt den Text des Fyers etwas abzuändern und ihn dann zu versenden.

Das macht natürlich Sinn, da die Abstimmung ja nun vorüber ist.

Ich werde mal Kontakt aufnehmen zu den Numismatikern, was die jetzt vorhaben.

Viele Grüße

Walter



Offline
(versteckt)
#153
27. Juni 2011, um 12:13:14 Uhr

"es sei denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden"

Also ein Hobby-Sondler sondelt ohne Genehmigung von LDA+Grundbesitzer, warum auch immer, findet etwas, was die Bezeichnung verdient und hat nun die Chance, den Fund zu melden und mit dem folgenden Procedere (entschädigungslose Einziehung) definitiv unglücklich zu sein oder ihn nicht zu melden und damit nur vielleicht, falls das rauskommt, unglücklich zu sein.

Wie wird er sich wohl entscheiden?

Ich bin mir sicher, die obige Klausel wird in ganz vielen Entschädigungsfällen eine entscheidende Rolle spielen, damit das Land nichts zahlen muss.

Offline
(versteckt)
#154
27. Juni 2011, um 13:32:27 Uhr

das mit der "unerlaubten nachforschung" könnte noch sehr lustig werden....als beispiel nehme ich mal den münzschatzfund des neunjährigen Lukas  bei bödefeld [ DSM - Das Schatzsucher Magazin Gesamtausgabe 10, S. 15-17].
dieses szenario sotle man mal gedanklich in hessen nach einführung des schatzregals spielen lassen. der junge war definitiv ohne genemigung im wald unterwegs.
daher stammt der fund aus einer unerlaubten nachforschung und würde somit vom schatzregal beschlagnamt werden. ein strafverfahren würde wegen des alters nicht eröffnet werden, aber evl. betrifft so etwas dann die erziehungsberechtigten.
ich habe das ganze absichtlich etwas übertrieben, aber so ähnlich könnte es sich in einem solchen fall verhalten....

Offline
(versteckt)
#155
27. Juni 2011, um 16:06:40 Uhr

Auch die "unerlaubte Nachforschung" müßte doch wohl nach dem DSchG eine solche nach Bodendenkmälern sein.

Das Suchen nach verlorenen Gegenständen wird vom DSchG nicht erfaßt, eine Suche danach kann daher keine "uerlaubte Nachforschung" im Sinne der Vorschrift sein.

masterTHief



Offline
(versteckt)
#156
28. Juni 2011, um 10:25:55 Uhr

Für den Rechtsanwalt:

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13491894.html


"Das Bundesverfassungsgericht hat längst entschieden, daß die Länder bestimmen können, wann und ob kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame Funde "mit ihrer Entdeckung in das Eigentum der öffentlichen Hand fallen"."

Wenn das BuVG bereits so entschieden hat, wie stehen die Chancen heute, wenn man gegen das Schatzregal klagt? Idee

Offline
(versteckt)
#157
28. Juni 2011, um 15:20:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von Hauptmann aD
"es sei denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden"

Also ein Hobby-Sondler sondelt ohne Genehmigung von LDA+Grundbesitzer, warum auch immer, findet etwas, was die Bezeichnung verdient und hat nun die Chance, den Fund zu melden und mit dem folgenden Procedere (entschädigungslose Einziehung) definitiv unglücklich zu sein oder ihn nicht zu melden und damit nur vielleicht, falls das rauskommt, unglücklich zu sein.

Wie wird er sich wohl entscheiden?

Ich bin mir sicher, die obige Klausel wird in ganz vielen Entschädigungsfällen eine entscheidende Rolle spielen, damit das Land nichts zahlen muss.


Moin,

die Nachforschung kann sich nur auf öffentliches Recht beziehen und nur auf Nachforschungen die genehmigungspflichtig sind. Das sind nur Nachforschungen nach BD. Ob sich Herr Viebrock im Klaren ist, wieviel Arbeit er die nächsten Jahre bekommt?

Viele Grüße

Walter

Hinzugefügt 28. Juni 2011, um 15:25:28 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
Für den Rechtsanwalt:

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13491894.html


"Das Bundesverfassungsgericht hat längst entschieden, daß die Länder bestimmen können, wann und ob kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame Funde "mit ihrer Entdeckung in das Eigentum der öffentlichen Hand fallen"."

Wenn das BuVG bereits so entschieden hat, wie stehen die Chancen heute, wenn man gegen das Schatzregal klagt? Idee


Moin,

es hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Länder ein SR einführen dürfen. Sie dürfen es nicht aus fiskalischen Gründen einführen, genau damit hat aber der Landesarchäologe argumentiert, mit 70.000 Euro für die Steinstatue des Glaubergfüsten und 3.000.000,-- Euro für den Pferdekopf aus Waldgirmes.

Zudem hat es in Hessen vorher kein SR gegeben, deshalb dürfen sie nach Meinung von Dr. von Preuschen, kein SR einführen, weil die im Einführungsgesetz zum BGB so geregelt ist. Das Verfassungsgericht hat sich nur zur Frage des SR in BW geäußert, oder liegen Dir andere Informatonen vor?

Viele Grüße

Walter

« Letzte Änderung: 28. Juni 2011, um 15:25:28 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

Offline
(versteckt)
#158
29. Juni 2011, um 18:07:05 Uhr

Hallo Sucherkollegen,
Das LfD-Hessen hat sich meiner Meinung nach mit der Einführung des SR ein Eigentor geschossen !!!
Die besten Fundstellen und auch Funde kamen in Vergangenheit von Ehrenamtlichen. Suchen
Ich vermute mal das jetzt 70% - 80% der guten Funde nicht mehr gemeldet werden  Applaus
oder einfach ausbleiben  LMAO

Gruß Locke

Offline
(versteckt)
#159
29. Juni 2011, um 22:33:37 Uhr

Hier mal ein wissenschaftlicher Text.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.kalledat.de/Scientifical_Stuff/Treasure_finding/Kalledat_Schatzfunde_und_ihr_rechtlich-okonomischer_Kontext.PDF


Sogar eine graphische Funktion über die Fundverheimlichung ist dort eingebettet, interessantm dies mal zu lesen Smiley

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#160
10. Juli 2011, um 13:48:11 Uhr

Moin,

an alle: Nachdem ich mein Kolloquium bestanden habe und ich mich voraussichtlich im August Doktor schimpfen lassen darf, möchte ich mich herzlich für die Hilfe hier bedanken. Zudem möchte aus dem Vortrag einen Aufsatz machen. Eigentlich zwei, einen speziell juristischen und einen eher historischen. In diesem werde ich auf die Geschichte des SR eingehen, die Lage in den Ländern darstellen sowie vergleichend einen Blick ins Ausland geben. Es wird dargestellt werden, daß das SR kontraproduktiv ist. Weiß nun jemand, welche Zeitschrift hieran Interesse haben könnte? Vielen Dank im Voraus!

@ Ernte: Ja, diese Entscheidung kenne ich. Sie ist aber eine der schlechteren des BVerfG, da sie eigentlich kaum was wirklich begründet. Als Referendar wäre mir sowas um die Ohren gehauen worden. Aber: Quod licet Iove, non licet bove (was Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt)... Wie dem auch sei, das schöne ist, daß eine solche Entscheidung nur immer im Einzelfall gilt. D.h., neues Spiel, neues Glück (wenngleich es höchst unwahrscheinlich ist, daß sich das BVerfG nur Monate später zu einer diametral anderen Entscheidung sich durchringt). Denn das BVerfG hat auch schon seine eigene Rechtsprechun geändert.

Offline
(versteckt)
#161
10. Juli 2011, um 14:00:53 Uhr

Erstmal aller herzlichsten Glückwunsch Herr Doktor! Spontan fällt mir hierzu ein:

Münzen-Revue
Capital u. Finanzen
Geo-Geschichte
Die Zeit
Stern evtl.

Gruß
Micha

Offline
(versteckt)
#162
05. August 2011, um 10:18:32 Uhr

Servus, wie weit ist es hier, ich hätte gern auch was gespendet.
Wurde der Druckauftrag bereits erteilt Huch

Danke
Philippe

(versteckt)
#163
18. August 2011, um 22:13:22 Uhr

Da fällt mir doch auf, Verfassungswidrigkeit und Grundgesetz.
Ein Grundgesetz ist keine Verfassung, das lässt sich schnell mal googeln, Finnland hat ebenfals wie die BRD ein Grundgesetz und keine Verfassung.
Wo bitte ist die Verfassungswidrigkeit?

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#164
18. August 2011, um 22:18:58 Uhr

Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. Heißt aber aus historischen Gründen nicht Verfassung (Teilung Deutschlands), da man keine Verfassung für ganz Deutschland machen konnte, aber auch die Teilung nicht mit einer "Verfassung" zementieren wollte. 1990 trat dann die DDR bei, so daß das GG beibehalten wurde. Allerdings: Die WRV ist auch nie aufgehoben worden! Sie ist nur inaktiv. Erst eine neue Verfassung kann sowohl GG als auch WRV aufheben.

Seiten:  Prev 1 ... 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Haftungsausschluss / Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung Impressum Kontakt Mobile Version
Powered by SMFPacks WYSIWYG Editor