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 Verfassungswidrigkeit des Schatzregals

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Avatar  Verfassungswidrigkeit des Schatzregals  (Gelesen 23864 mal) 0
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(versteckt)
#120
06. Juni 2011, um 12:54:29 Uhr

300,-€ Für 10.000 Flyer?Huch Sind die mit Blattgold?Huch??

Schau mal hier, das ist der Drucker meines Vertrauens Zwinkernd

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http://www.flyerdevil.de/product4.php?catid=32&cp_id=109

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Grüße Daniel

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(versteckt)
#121
06. Juni 2011, um 13:11:46 Uhr

Hallo Zusammen,

Von mir gibt's 10 Euro!

Müssen sich ja noch 29 Stück finden, die mitmachen. Zwinkernd

Gruß

Aladin

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(versteckt)
#122
06. Juni 2011, um 13:13:39 Uhr

Wenn die Flyer bei dem von mir Angebotenen Drucker gemacht werden, dann sind max. 130 € Zwinkernd

Dann brauchen wir noch 12 Lächelnd

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(versteckt)
#123
06. Juni 2011, um 15:42:06 Uhr

Von mir gibt es 80,00 €!
Gruß Micha

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(versteckt)
#124
06. Juni 2011, um 16:10:09 Uhr

10.000Stück A6 in Farbe 170g/m2?

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(versteckt)
#125
06. Juni 2011, um 16:29:14 Uhr

Geschrieben von Zitat von DerDaniel
10.000Stück A6 in Farbe 170g/m2?

Hi Daniel,

hier  wird von A4 gesprochen.  :Smiley

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(versteckt)
#126
06. Juni 2011, um 17:37:27 Uhr

Geschrieben von Zitat von DerDaniel
10.000Stück A6 in Farbe 170g/m2?


80,- € als Spende!

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#127
06. Juni 2011, um 18:37:55 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Hi Daniel,

hier  wird von A4 gesprochen.  :Smiley

DinA4 kosten beim Flyerdevil auch nur 240€.

Grüße

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#128
07. Juni 2011, um 06:21:41 Uhr

Moin,

also mit den Druckkosten alleine ist es ja noch nicht erledigt. Die Flyer müssen ja auch versandt werden.

Wir brauchen eine Verteilerkette, sonst kommen ja nochmals 14.500 Euro für Porto dazu.

Wir brauchen alle Anschriften von Händlern und von allen Stammtischen, von dort sollen die Flyer dann an Presseredaktionen und Abgeordnete versandt werden.

Viele Grüße

Walter

Hinzugefügt 07. Juni 2011, um 06:50:06 Uhr:

Moin,

gerade sehe ich, dass die 2. Lesung im Hessischen Landtag am 09. Juni um 16.15 Uhr stattfindet.

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http://starweb.hessen.de/cache/PLENUMONLINE/Ablaufplan.htm


Unten auf der Seite sind 5 Karteireiter, dort auf Donnerstag klicken.

Rüdiger, wie schnell kanst Du ein Flyer-Layout machen?

Viele Grüße

Walter

« Letzte Änderung: 07. Juni 2011, um 06:51:48 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#129
07. Juni 2011, um 13:06:12 Uhr

Moin Leute,

ich habe den Kern meines Vortrages fertig:

Das SR ist verfassungswidrig, da es gegen Art. 14 GG verstößt.

1. Kompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz erfolgt aus Art. 70 I GG (Altertumsschutz, Denkmalschutz) bzw. Art. 74 Nr. 29 GG (Naturschutz, für das Finden von Fossilien bspw.). Bei letzterem besteht zwar eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, jedoch hat dieser von einer Einführung oder bewußten Nichteinführung kein Gebrauch gemacht.

Eine Kompetenz aus Art. 74 Nr. 1 (Zivilrecht) i.V.m. Art. 73 i.V.m. Art. 1 II EGBGB besteht nicht. Denn Art. 73 EGBGB ist eine Sondervorschrift für den Erhalt von Regalien, die bei Einführung des BGB am 01.01.1900 bestanden. SR bestanden dann aber nur (vielleicht) in Teilen Schleswigs und Schwarzburg-Rudolstadt, einem thüringischen Kleinstaat. In allen anderen waren sie abgeschafft. Also durften sie auch nicht mehr in diesen eingeführt werden. Denn der Verweis in Art. 1 II i. V.m. Art 73 EGBGB, daß die Regalien auch neu wieder eingeführt werden können, ist falsch. Denn aufgrund der Eigenschaft der Regalien, außerhalb des modernen Eigentumsbegriffs zu stehen, bedeutet, daß eben nur die bestehenden Regalien weitergeführt werden sollten. Somit ist Art. 1 II EGBGB teleologisch, vom Sinn her, zu reduzieren, so daß er Art. 73 EGBGB nicht umfaßt.
Zudem galt in der Entstehungsgeschichte, daß nur Berg- und Finanzregalien erfaßt werden sollten. Ein SR wurde gerade nicht eingeführt, weil man damals schon die negativen Folgen vorhersah. (Ich sag immer, der damalige Gesetzgeber war besser. Was heute tw. für ein Murks verfaßt wird...). Außerdem ist das SR heutiger Prägung kein richtiges SR mittelalterlicher Prägung, sondern ein neuartiges Altertumsregal, wofür überhaupt gem. Art. 73 keine Kompetenz mehr besteht.

Die Folge hieraus ist, daß § 984 BGB weitergilt! Und zwar auch dann, wenn sog. SR eingeführt wurden. Denn § 984 BGB geht auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften vor! Auch dann, wenn der Schatz durch eine verbotene Handlung entdeckt wird. Das bedeutet, daß derjenige, der die Scheune seines ungeliebten Nachbarn wegsprengt und dadurch den Schatz findet, Miteigentümer wird.

2. Verfassungswidrigkeit des SR
Das SR verstößt gegen Art. 14 GG. Das SR ist dabei keine Inhalts- und Schrankenbestimmung, sondern eine Enteignung. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn der Inhalt des Eigentums bestimmt wird. Also ob Grundwasser Bestandteil eines Grundstücks ist oder nicht. Eine Enteignung liegt vor, wenn der Staat direkt auf die Sache zugreift. Das liegt hier vor. Denn der Staat verlangt die gefundene Sache als sein Eigentum heraus. Damit greift er aber direkt in das Eigentum oder das Anwartschaftsrecht von Finder und Grundstückseigentümer ein. Denn es liegt hier zumindest das Anwartschaftsrecht des § 984 BGB vor. Dieses wird von Art. 14 GG als wesensgleiches Minus zum Vollrecht mitgeschützt. Es ist mithin weit mehr als eine bloße Erwerbschance, wie BVerfG und BVerwG meinten (und die nicht von Art. 14 GG erfaßt wird). Der Grund hierfür liegt darin, daß das Eigentum mit dem Fund auf den Finder (und Grundtückseigentümer jeweils hälftig) übergeht und § 984 BGB hierfür die Eigentümerposition bestimmt.
Für eine Enteignung bedarf es eine Entschädigung. Und für eine Legalenteignung wie in diesem Fall sogar eine besondere Rechtfertigung wie besondere Eile. Und die ist nicht gegeben.
Selbst wenn man es als Inhaltsbestimmung ansähe, so ist das SR auch nicht verhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Das folgt daraus, daß bei Abwägung der Interessen diese für den Eigentümer ausschlagen.
Zum einen ist das SR untauglich, um tatsächlich den Schutz zu fördern. Es verdrängt nur viele Finder in die Illegalität. Außerdem werden viele Funde nicht angezeigt und andere in falschen Gegenden, wo kein SR existiert. Die Himmelsscheibe von Nebra ist insofern kein Beispiel für den Erfolg des SR, sondern dessen Armutszeugnis. Wie viel hätte gefehlt, und das Stück wäre bei einem Sammler gelandet? Wie viele ähnlich bedeutende Stücke sind bei Sammlern? Außerdem haben wir auf der anderen Seite das Eigentumsrecht beim Finder und Grundstückseigentümer. Fiskalische Interessen sind keine tauglichen Interessen, die dieses Interesse beschneiden könnten.

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(versteckt)
#130
07. Juni 2011, um 17:21:46 Uhr

@Walter,

ich hab' mal auf die Schnelle ein 3spaltiges Layout (Wickelfalz >> 6 Seiten) im Gesamtformat DIN A5 quer gemacht um zu sehen wie es mit der Textmenge aussieht.

Text passt gut rein, die Titelseite wäre rein für die Überschrift reserviert.

Bis zum WE könnte ich das kpl. Layout (soll/muss ja optisch etwas ansprechend wirken) fertig haben.

Gruß

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(versteckt)
#131
07. Juni 2011, um 20:41:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt
Moin Leute,

ich habe den Kern meines Vortrages fertig:

Das SR ist verfassungswidrig, da es gegen Art. 14 GG verstößt.

1. Kompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz erfolgt aus Art. 70 I GG (Altertumsschutz, Denkmalschutz) bzw. Art. 74 Nr. 29 GG (Naturschutz, für das Finden von Fossilien bspw.). Bei letzterem besteht zwar eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, jedoch hat dieser von einer Einführung oder bewußten Nichteinführung kein Gebrauch gemacht.

Eine Kompetenz aus Art. 74 Nr. 1 (Zivilrecht) i.V.m. Art. 73 i.V.m. Art. 1 II EGBGB besteht nicht. Denn Art. 73 EGBGB ist eine Sondervorschrift für den Erhalt von Regalien, die bei Einführung des BGB am 01.01.1900 bestanden. SR bestanden dann aber nur (vielleicht) in Teilen Schleswigs und Schwarzburg-Rudolstadt, einem thüringischen Kleinstaat. In allen anderen waren sie abgeschafft. Also durften sie auch nicht mehr in diesen eingeführt werden. Denn der Verweis in Art. 1 II i. V.m. Art 73 EGBGB, daß die Regalien auch neu wieder eingeführt werden können, ist falsch. Denn aufgrund der Eigenschaft der Regalien, außerhalb des modernen Eigentumsbegriffs zu stehen, bedeutet, daß eben nur die bestehenden Regalien weitergeführt werden sollten. Somit ist Art. 1 II EGBGB teleologisch, vom Sinn her, zu reduzieren, so daß er Art. 73 EGBGB nicht umfaßt.
Zudem galt in der Entstehungsgeschichte, daß nur Berg- und Finanzregalien erfaßt werden sollten. Ein SR wurde gerade nicht eingeführt, weil man damals schon die negativen Folgen vorhersah. (Ich sag immer, der damalige Gesetzgeber war besser. Was heute tw. für ein Murks verfaßt wird...). Außerdem ist das SR heutiger Prägung kein richtiges SR mittelalterlicher Prägung, sondern ein neuartiges Altertumsregal, wofür überhaupt gem. Art. 73 keine Kompetenz mehr besteht.

Die Folge hieraus ist, daß § 984 BGB weitergilt! Und zwar auch dann, wenn sog. SR eingeführt wurden. Denn § 984 BGB geht auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften vor! Auch dann, wenn der Schatz durch eine verbotene Handlung entdeckt wird. Das bedeutet, daß derjenige, der die Scheune seines ungeliebten Nachbarn wegsprengt und dadurch den Schatz findet, Miteigentümer wird.

2. Verfassungswidrigkeit des SR
Das SR verstößt gegen Art. 14 GG. Das SR ist dabei keine Inhalts- und Schrankenbestimmung, sondern eine Enteignung. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn der Inhalt des Eigentums bestimmt wird. Also ob Grundwasser Bestandteil eines Grundstücks ist oder nicht. Eine Enteignung liegt vor, wenn der Staat direkt auf die Sache zugreift. Das liegt hier vor. Denn der Staat verlangt die gefundene Sache als sein Eigentum heraus. Damit greift er aber direkt in das Eigentum oder das Anwartschaftsrecht von Finder und Grundstückseigentümer ein. Denn es liegt hier zumindest das Anwartschaftsrecht des § 984 BGB vor. Dieses wird von Art. 14 GG als wesensgleiches Minus zum Vollrecht mitgeschützt. Es ist mithin weit mehr als eine bloße Erwerbschance, wie BVerfG und BVerwG meinten (und die nicht von Art. 14 GG erfaßt wird). Der Grund hierfür liegt darin, daß das Eigentum mit dem Fund auf den Finder (und Grundtückseigentümer jeweils hälftig) übergeht und § 984 BGB hierfür die Eigentümerposition bestimmt.
Für eine Enteignung bedarf es eine Entschädigung. Und für eine Legalenteignung wie in diesem Fall sogar eine besondere Rechtfertigung wie besondere Eile. Und die ist nicht gegeben.
Selbst wenn man es als Inhaltsbestimmung ansähe, so ist das SR auch nicht verhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Das folgt daraus, daß bei Abwägung der Interessen diese für den Eigentümer ausschlagen.
Zum einen ist das SR untauglich, um tatsächlich den Schutz zu fördern. Es verdrängt nur viele Finder in die Illegalität. Außerdem werden viele Funde nicht angezeigt und andere in falschen Gegenden, wo kein SR existiert. Die Himmelsscheibe von Nebra ist insofern kein Beispiel für den Erfolg des SR, sondern dessen Armutszeugnis. Wie viel hätte gefehlt, und das Stück wäre bei einem Sammler gelandet? Wie viele ähnlich bedeutende Stücke sind bei Sammlern? Außerdem haben wir auf der anderen Seite das Eigentumsrecht beim Finder und Grundstückseigentümer. Fiskalische Interessen sind keine tauglichen Interessen, die dieses Interesse beschneiden könnten.

Sehr schön!
Dafür würd ich spenden, wenn gegen das SR geklagt wird.

Überhaupt, ich bin zwar noch Student, aber wenn ich später arbeite und Geld verdiene wäre mir das sehr viel Wert, Deutschland SR-frei zu machen.

Und das beste ist, die Kosten halten sich um die 20.000€ auch in beschaulichen Grenzen, was auf alle Schultern verteilt NICHTS ist.

Offline
(versteckt)
#132
07. Juni 2011, um 21:04:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
Sehr schön!
Dafür würd ich spenden, wenn gegen das SR geklagt wird.

Überhaupt, ich bin zwar noch Student, aber wenn ich später arbeite und Geld verdiene wäre mir das sehr viel Wert, Deutschland SR-frei zu machen.

Und das beste ist, die Kosten halten sich um die 20.000€ auch in beschaulichen Grenzen, was auf alle Schultern verteilt NICHTS ist.

dito.


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(versteckt)
#133
07. Juni 2011, um 21:15:13 Uhr

SR-Frei wäre wirklich schön, halte ich aber für absolut zu kurz gedacht, wenn man nicht ähnliche Strukturen zum Melden+Entlohnen (d.h. Geldbeschaffung für Funde, etc.) und die Mentalität der Sucher wie in England hat. Alles andere wäre tödlich für die deutsche Archäologie  Platt

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#134
07. Juni 2011, um 21:49:24 Uhr

Erst mal sin 20 Riesen eine Schätzung. Wenn man einen wirklich großen Schatz gefunden hat, kann es sein, daß es teurer wird.

Wie dem auch sei: Ich denke, daß selbst die, die 'ne schnelle Mark machen wollen, lieber die Sachen ordentlich verkaufen wollen und das legal. Ist das SR erst einmal durch ein System mit einer richtigen Belohnung ersetzt, so wird es "Raub"grabungen nur noch selten geben, und zwar dann, wenn ein bekanntes Gräberfeld für einen reichen Sammler durchflügt werden soll.

Übrigens ist der Terminus "Raubgräber" juristisch inkorrekt und stellt m.E. eine Beleidigung dar. Denn ein ein Räuber nimmt seinem Opfer die Beute mit Gewalt oder Drohnung gegen Leib oder Leben ab. Ein Raubgräber müßte also den Besitzer oder Wächter des Grundstücks in Schach halten, während er oder ein Komplize ausgräbt. Das selbe gilt für Raubkopierer...

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